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Informationen zum Dokument  BGer 9C_430/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_430/2015 vom 25.01.2016
 
{T 0/2}
 
9C_430/2015
 
 
Urteil vom 25. Januar 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiber Trütsch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Helvetia Versicherungen,
 
Hauptsitz Schweiz,
 
St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 7. Mai 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 14. März 2000 erhielt der 1967 geborene A.________ rückwirkend ab 1. Februar 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, welche zweimal bestätigt wurde (Mitteilungen vom 28. Juni 2001 und 31. Oktober 2005). Im Rahmen einer im 2010 eingeleiteten Überprüfung von Amtes wegen gab die IV-Stelle des Kantons Aargau ein bidisziplinäres Gutachten durch Dr. med. B.________, Rheumatologie FMH, und Dr. med. C.________, Psychiatrie FMH, in Auftrag, welches am 3. Januar 2013 erstattet wurde. Mit Verfügungen vom 30. September 2014 und 1. Oktober 2014 stellte die Verwaltung das aufgenommene Arbeitstraining ein und setzte die bisherige ganze auf eine Viertelsrente herab.
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B. Die von A.________ gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau - nach Beiladung der Helvetia Versicherungen - mit Entscheid vom 7. Mai 2015 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der Entscheid vom 7. Mai 2015 sei teilweise aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Innerhalb der laufenden Beschwerdefrist reichte A.________ nachträglich den unterzeichneten Arztbericht von Dr. med. D.________, Oberarzt Ambulatorium Klinik E.________, vom 12. Juni 2015 ein.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismittel, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7).
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1.2. Bei dem vom Versicherten eingereichten Arztbericht von Dr. med. D.________ vom 12. Juni 2015 und den E-Mails vom 27. Mai bis 3. Juni 2015 handelt es sich um unzulässige echte Noven, welche ausser Acht zu bleiben haben (Art. 99 Abs. 1 BGG; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG). Ob und inwieweit die ebenfalls ins Recht gelegten Schreiben der Klinik E.________ vom 23. April 2015 und 7. Mai 2015 unzulässige unechte Noven darstellen, da sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten aufgelegt werden können (Urteil 9C_689/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 1), kann offenbleiben, zumal sie die Terminreservation zum Inhalt haben und - so oder anders - keine Aussagekraft in Bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand besitzen.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche letztinstanzlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (vgl. E. 2.1 hievor). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Als grundsätzlich frei überprüfbare Rechtsfragen charakterisieren sich die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) sowie die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und somit letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
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3. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei gilt eine qualifizierte Rügepflicht: in der Beschwerde muss begründet werden, weshalb der kantonale Entscheid Grundrechte verletzt (Urteil 8C_536/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 1.2; MEYER/DORMANN, a.a.O., N. 15 zu Art. 106 BGG). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV) und von Art. 6 EMRK geltend macht, genügen seine Rügen nicht den qualifizierten Anforderungen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
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4. Streitgegenstand bildet die vorinstanzlich bestätigte revisionsweise Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente durch die Beschwerdegegnerin auf Ende November 2014 (Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Der Abbruch der beruflichen Massnahmen, die auf die Begutachtung folgten, wird nicht mehr beanstandet. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.
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Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG.
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Die Vorinstanz stellte gestützt auf das als beweiskräftig erachtete interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 3. Januar 2013 fest, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Berentung ausgewiesen sei. Neurologische Befunde, die 1999 noch bestanden hätten, hätten bei der Begutachtung nicht mehr erhoben werden können. Namentlich sei die spastische Parese linksbetont nicht mehr vorgelegen und der Fersen- sowie Fussspitzengang sei wieder möglich gewesen. Angesichts dessen zielt der Einwand des Beschwerdeführers, das kantonale Versicherungsgericht habe die Verbesserung mit keinem Wort nachvollziehbar und schlüssig begründet, ins Leere. Abgesehen davon nimmt er keinerlei Bezug auf die vorinstanzlichen Feststellungen und legt nicht dar, inwiefern diese offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Die Berufung auf den Bericht der Klinik E.________ vom 12. Juni 2015 ist nicht hilfreich (vgl. E. 1.2 hievor). Die festgestellte Verbesserung ist demzufolge für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2.1 hievor). Damit ist ein Revisionsgrund gegeben und der Gesundheitszustand durfte rechtsprechungsgemäss umfassend überprüft werden (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11).
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5.2. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, es habe aufgrund der zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer polydisziplinären und nicht nur bidisziplinären Begutachtung bedurft. Dabei verweist er auf den Bericht der Klinik E.________ vom 14. November 2013 und die darin gestellten (neurologischen) Diagnosen, namentlich die sensomotorisch inkomplette Paraplegie und die grenzwertigen neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen.
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Rechtsprechungsgemäss besteht zwischen ärztlich gestellten Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit - und zwar sowohl bei somatisch dominierten als auch bei psychisch dominierten Leiden - keine Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195). Vielmehr sind die funktionellen Auswirkungen der Beschwerden für die Belange der Invalidenversicherung entscheidend (Urteil 9C_617/2008 vom 6. August 2009 E. 4.5). Vorliegend ist für deren Erfassung in Bezug auf den Bewegungsapparat (wie Reflexe, Motorik, Sensibilität) der Rheumatologe, welcher sich mit Erkrankungen unter anderem der Muskulatur, Sehnen, Knochen, Gelenke und Bänder befasst, ein geeigneter Facharzt (vgl. statt vieler Urteil 9C_320/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3.3); die Erweiterung des Begutachtungsumfanges liegt dabei im Ermessen der Sachverständigen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352). Soweit der Beschwerdeführer wegen den neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen eine zusätzliche fachärztliche Begutachtung verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass er gegenüber Dr. med. B.________ keine entsprechenden Einschränkungen (mehr) geltend gemacht hat. Auch bei den Ärzten der Klinik E.________ gab er an, das Wasserlassen würde nach wie vor gut klappen. Der Untersuchung in der Klinik im November 2013 lagen denn auch (behauptete) zunehmende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und Halswirbelsäule (HWS) zugrunde. Im Übrigen sieht der Beschwerdeführer anscheinend selber seine Rückenproblematik im Vordergrund stehen, zumal er wiederholt diese zur Begründung seiner Arbeitsunfähigkeit heranzieht. Demzufolge ist der Sachverhalt ausreichend abgeklärt und es liegt insbesondere keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) vor.
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5.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich der gutachterlichen (bidisziplinären) Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von  30-40 % in einer adaptierten Tätigkeit erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, genügt nicht, fehlt es doch an einer qualifizierten Begründung der von ihm geltend gemachten Willkür (vgl. E. 3). Pauschale Vorwürfe, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Erwägungen erfolgt, reicht nicht (Urteil 9C_345/2015 vom 18. November 2015 E. 1.).
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Erwägung 6
 
6.1. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer das Valideneinkommen. Er sei relativ früh schwer verunglückt. In der Baubranche hätte er sich bewährt und würde nun mindestens Fr. 80'000.- verdienen.
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Das kantonale Versicherungsgericht stellte auf die Tabellenlöhne ab. Gemäss der ehemaligen Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer im Saisonnierstatus gearbeitet, was auch weiterhin so umgesetzt worden wäre. Da aber das Saisonnierstatut aufgehoben worden sei, müsse das Valideneinkommen auf tabellarischer Grundlage ermittelt werden. Der Beschwerdeführer legt nicht in substanziierter Weise dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte. Abgesehen davon ist das von ihr berücksichtigte Valideneinkommen für das Jahr 2013 von Fr. 67'630.- höher als der gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin mutmasslich erzielte Verdienst (Fr. 65'490.-).
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6.2. Sodann moniert der Beschwerdeführer, der Abzug vom Tabellenlohn von 10 % sei ungenügend. Es sei erwiesen, dass Personen aus dem Balkan rund 20 % weniger verdienen würden. Zudem verstosse die generelle Grenze beim leidensbedingten Abzug von 25 % für Ausländer und Schweizer gegen das Diskriminierungsverbot und Art. 6 EMRK (vgl. dazu E. 3 hievor).
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Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb ausser der Aufenthaltskategorie (Ausweis B) und des Beschäftigungsgrades keine weiteren Umstände einen höheren Abzug rechtfertigen. Mit seinen Vorbringen, die auf die betreffenden Erwägungen keinen Bezug nehmen, vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun, inwiefern das kantonale Versicherungsgericht damit sein Ermessen missbraucht, unter- oder überschritten hat (vgl. E. 2.2 hievor).
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6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Invaliditätsbemessung des kantonalen Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden ist. Aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 46 % hat es die Kürzung auf eine Viertelsrente zu Recht bestätigt. Der angefochtene Entscheid verletzt demnach kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet.
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7. Ausgangsgemäss hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Helvetia Versicherungen, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Januar 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Trütsch
 
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