BGer 8C_856/2015 | |||
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BGer 8C_856/2015 vom 26.01.2016 | |
{T 0/2}
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8C_856/2015
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Urteil vom 26. Januar 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
Kirchgemeinde B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stooss,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung, Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 14. Oktober 2015.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ war mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag bei der Kirchgemeinde B.________ angestellt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 19. März 2015 auf den 31. Juli 2015 und stellte A.________ per sofort von all seinen Aufgaben frei.
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B. Die dagegen erhobene Klage, mit welcher auch eine finanzielle Entschädigung beantragt wurde, hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 gut, soweit sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung betraf, und erklärte die Kündigung für materiell rechtswidrig.
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C. Die Kirchgemeinde B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44).
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2. Anfechtbar beim Bundesgericht sind Endentscheide, die das Verfahren ganz (Art. 90 BGG) oder in Bezug auf unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren oder auf einen Teil von Streitgenossen abschliessen (Teilendentscheid; Art. 91 BGG). Selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide können demgegenüber nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden (BGE 139 V 42 E. 2 S. 44).
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Für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem End- beziehungsweise Teilendentscheid und nur unter besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen anfechtbarem Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a BGG; BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 46).
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3. Das kantonale Gericht hat die angefochtene Kündigung als unverhältnismässig und deshalb rechtswidrig qualifiziert und die verwaltungsgerichtliche Klage des Beschwerdegegners in diesem Punkt gutgeheissen. Im Übrigen, das heisst hinsichtlich der finanziellen Entschädigung, setzte die Vorinstanz das Verfahren aus und räumte den Parteien die Gelegenheit ein, sich innert 60 Tagen aussergerichtlich zu verständigen.
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Die Rechtswidrigkeit der Kündigung konnte unabhängig von einer allfälligen Entschädigung beurteilt werden. Umgekehrt trifft dies aber nicht zu. Die Rechtswidrigkeit der Kündigung ist Voraussetzung für die vom Beschwerdegegner beantragte Entschädigung. Dies ist hier ausschlaggebend und es liegt daher kein (Teil-) Endentscheid vor (ZBl 2010 S. 289, 1C_281/2008 E. 1; Urteil 8C_724/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2 sowie E. 4.2 und 4.3). Dass ihn die Vorinstanz als Teilurteil bezeichnet hat, ist nicht massgeblich (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45 f.).
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4. Auf die Beschwerde gegen den Vor- beziehungsweise Zwischenentscheid wäre nur unter bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen einzutreten (Art. 92 und 93 BGG). Dass der Entscheid über die Rechtswidrigkeit der Kündigung insbesondere einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Er ist später zusammen mit demjenigen über einen allfälligen Schadenersatzanspruch vor Bundesgericht anfechtbar (Urteil 8C_724/2014 vom 29. Mai 2015 E. 5.3).
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Januar 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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