BGer 4D_83/2015 | |||
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BGer 4D_83/2015 vom 27.01.2016 | |
{T 0/2}
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4D_83/2015
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Urteil vom 27. Januar 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Advokat Toni Thüring,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Werkvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
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Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
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vom 10. November 2015.
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In Erwägung, | |
dass der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24. März 2015 verpflichtete, dem Beschwerdegegner EUR 3'687.70 sowie Fr. 579.40, je nebst Zins, zu bezahlen;
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dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen eingereichte Beschwerde am 10. November 2015 aus verschiedenen Gründen nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 erklärte, gegen die Entscheide vom 10. November 2015 und vom 24. März 2015 Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu erheben;
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dass die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 und Art. 117 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den genannten Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2015 vorsorglich um Information bzw. Aufklärung der Vorgehensweise bat, sollte die Beschwerde nicht der üblichen Form entsprechen, sowie um Aufklärung, ob das Gericht eine anwaltschaftliche Vertretung in der Sache zulasse;
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Eingabe vom 17. Dezember 2015 die Anforderungen, die gemäss dem BGG an ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gestellt würden, in keiner Weise erfülle, und sie darauf hingewiesen wurde, dass es ihr frei stehe, zur Beschwerdeergänzung innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist einen Anwalt beizuziehen;
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Januar 2016 (Eingang beim Bundesgericht am 25. Januar 2016) um Fristverlängerung bat, um anwaltlichen Beistand zu suchen und "die Rechtsmittel konform der Vorgabe anwenden zu können", da das Schreiben vom 24. Dezember 2015 die Beschwerdeführerin wegen ihres Betriebsurlaubs erst am 15. Januar 2016 erreicht habe;
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dass es sich bei der dreissigtägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG) und der Zeitpunkt des Empfangs des Schreibens vom 24. Dezember 2015 durch die Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist hatte;
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dass das angefochtene Urteil der Beschwerdeführerin am 24. November 2015 in vollständiger Ausfertigung eröffnet wurde und die Beschwerdefrist demnach gemäss den Bestimmungen von Art. 44 ff. und Art. 100 Abs. 1 BGG am 11. Januar 2016 ablief;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten auf die Beschwerde ohne weiteres nicht eingetreten wird, d.h. ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Antragstellung und Begründung (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
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dass die Eingabe vom 17. Dezember 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht rechtsgenügend unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie im angefochtenen Entscheid auf die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil nicht eintrat, und dass innerhalb der bis zum 11. Januar 2016 laufenden Frist zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesgericht keine Verbesserung der Beschwerdebegründung erfolgte;
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dass nach dem Dargelegten auf die Beschwerde ohne weitere Nachfristansetzung zu deren hinreichenden Begründung unter allfälligem Beizug eines Anwalts auch nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. November 2015 richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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