BGer 6B_1241/2015 | |||
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BGer 6B_1241/2015 vom 27.01.2016 | |
{T 0/2}
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6B_1241/2015
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6B_1242/2015
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Urteil vom 27. Januar 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Nötigung etc.),
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Beschwerden gegen zwei Beschlüsse
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des Obergerichts des Kantons Zürich,
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III. Strafkammer, vom 20. Oktober 2015
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(UE140350-O/U/BEE; UE140351-O/U_V9/BEE).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer reichte zwei Beschwerden gegen die beiden oben erwähnten Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich ein (Verfahren am Bundesgericht 6B_1241/2015 und 6B/1242/2015). Er stellte jeweils einen Antrag für ein kostenloses Verfahren mit dem Hinweis, "wir sehen uns in Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte".
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Da kein Grund für ein kostenloses Verfahren ersichtlich ist, wurde dem Beschwerdeführer mit zwei Verfügungen vom 2. Dezember 2015 eine Frist angesetzt bis zum 17. Dezember 2015, um dem Bundesgericht zwei Kostenvorschüsse von jeweils Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügungen in Empfang nahm, gingen die Kostenvorschüsse nicht ein.
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Mit zwei Verfügungen vom 5. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung der Kostenvorschüsse bis zum 20. Januar 2016 angesetzt, ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Verfügungen kamen mit dem Vermerk "Weggezogen" ans Bundesgericht zurück. Da er damit rechnen musste, gelten sie als zugestellt.
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Die Kostenvorschüsse gingen auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerden im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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