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Informationen zum Dokument  BGer 5A_67/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_67/2016 vom 28.01.2016
 
{T 0/2}
 
5A_67/2016
 
 
Urteil vom 28. Januar 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau.
 
Gegenstand
 
Ambulante Massnahmen,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des (an einer... leidenden) Beschwerdeführers gegen die Anordnung ambulanter Massnahmen nach Art. 437 ZGB i.V.m. Art. 33 KESG nicht eingetreten ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer stelle in seiner Beschwerde keine konkreten Rechtsbegehren und setze sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander, trotz Aufforderung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist habe der Beschwerdeführer seine weiteren Schreiben erst nach Fristablauf eingereicht, auf die Beschwerde sei nichteinzutreten,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
4
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
5
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 9. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
6
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
7
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
8
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Januar 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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