BGer 8F_18/2015 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8F_18/2015 vom 28.01.2016 | |
{T 0/2}
| |
8F_18/2015
|
Urteil vom 28. Januar 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Maillard, Präsident,
| |
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
| |
Gerichtsschreiberin Durizzo.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
| |
Gesuchstellerin,
| |
gegen
| |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
| |
Gesuchsgegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Unfallversicherung,
| |
Revisionsgesuch gegen das Urteil
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_792/2008
| |
vom 3. Februar 2009.
|
In Erwägung, | |
dass A.________, geboren 1971, am 26. April 2004 einen Unfall erlitten hat,
| |
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Fall per 30. November 2006 folgenlos abgeschlossen und das Bundesgericht ihren Einspracheentscheid vom 9. August 2007 letztinstanzlich am 3. Februar 2009 mit Urteil 8C_792/2008 bestätigt hat,
| |
dass A.________ mit Eingabe vom 16. November 2015 gestützt auf ein Gutachten des PD Dr. med. B.________, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Universität C.________/DE, vom 14. August 2015 um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Februar 2009 ersuchen und die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent ab dem 26. April 2005 sowie einer Integritätsentschädigung von mindestens 50 Prozent, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz beantragen lässt,
| |
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache grundsätzlich ausgeschlossen ist, sofern nicht einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,
| |
dass die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind,
| |
dass es sich bei dem ins Recht gelegten Gutachten der Universität C.________/DE vom 14. August 2015 um ein echtes Novum handelt und eine Revision gestützt darauf ausgeschlossen ist,
| |
dass das neue Gutachten im Übrigen nicht die Sachverhaltsermittlung betrifft, sondern zu einer neuen, anderen Sachverhaltswürdigung herangezogen werden soll, was revisionsweise nicht zulässig ist (Urteil 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2; vgl. auch Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015, zur Publikation vorgesehen),
| |
dass insbesondere nicht geltend gemacht wird, es seien andere, neu entdeckte Beschwerden zu beurteilen,
| |
dass das Gesuch offensichtlich unbegründet und ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 127 BGG) ist, soweit darauf einzutreten ist,
| |
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 65 BGG) und die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchstellerin auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),
|
erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 28. Januar 2016
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Maillard
| |
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |