BGer 9C_12/2016 | |||
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BGer 9C_12/2016 vom 29.01.2016 | |
9C_12/2016
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{T 0/2}
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Urteil vom 29. Januar 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfram Kuss,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, deutscher Staatsbürger, geboren 1947, wohnhaft in Deutschland, war ab 1. Mai 1989 als Grenzgänger in der Psychiatrischen Klinik B.________ als Pfleger tätig gewesen. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) sprach ihm ab 1. August 1997 eine halbe und ab 1. Juni 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 29. April 1999 und 25. September 2001). Aufgrund eines anonymen Hinweises an die IV-Stelle Basel-Stadt, demzufolge der Versicherte seit 1991 Mitglied einer professionellen Band sei, die etwa 100 Auftritte jährlich und zehn CDs produziert habe, verfügte die IVSTA am 13. Dezember 2010 vorsorglich "per sofort" die Renteneinstellung, was das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin durch unangefochten gebliebenen Entscheid vom 8. September 2011 bestätigte. Die IV-Stelle Basel-Stadt hatte den Versicherten vorgängig observieren lassen und gegen ihn am 26. August 2010 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, welche im September 2010 ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug eröffnete. Mit Verfügungen vom 11. Juni/4. Juli 2014 hob die IVSTA die Invalidenrente gestützt auf einen neu ermittelten Invaliditätsgrad von 16 % und unter Annahme einer Meldepflichtverletzung rückwirkend zum 1. August 1997 auf.
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B. Dagegen liess A.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Es folgten zahlreiche Zwischenverfügungen betreffend aufschiebende Wirkung, mehrfachen Schriftenwechsel, Akteneinsicht, Aktenherausgabe an das Strafgericht, Kostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle Basel-Stadt sandte dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli 2015 unaufgefordert das (noch nicht begründete) Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2015, welches A.________ wegen mehrfachen Vergehens gegen das AHVG/IVG schuldig und von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges frei sprach. Mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte, wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer Sistierung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht "bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens" zu äussern (prozessleitende Verfügung vom 6. November 2015, Dispositiv-Ziff. 2). Angesichts "des Alters des Versicherten und aufgrund der Dauer des bisherigen Verfahrens sowie der fehlenden Bindungswirkung des Entscheids im Strafverfahren" sprach sich die IV-Stelle Basel-Stadt gegen eine Sistierung aus,ebenso der Rechtsvertreter von A.________ "mit Entschiedenheit". Dennoch sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens in der Strafsache der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer (Verfügung vom 18. Dezember 2015, Dispositiv-Ziff. 3).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht führen und die Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids beantragen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Unter Berufung auf das von der Vorinstanz im Beschwerdeentscheid betreffend vorsorgliche Renteneinstellung vom 8. September 2011 erwähnte Urteil 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.2 (SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32), in welchem eine vorsorgliche Renteneinstellung für den Fall bestätigt wurde, dass das Hauptverfahren (die Rentenrevision) speditiv weitergeführt und innert nützlicher Frist abgeschlossen werde, macht der Beschwerdeführer in Ziff. 1 und 2 seiner Begründung substanziiert eine Verfahrensverzögerung geltend. Diese hatte er bereits mit einer Eingabe vom 29. April 2014 gegenüber der mit der IVSTA kooperierenden IV-Stelle Basel-Stadt gerügt. Daher ist auf die Beschwerde einzutreten, ohne dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausgewiesen sein muss (Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25).
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2. Zu prüfen ist somit, ob die angefochtene Verfahrenssistierung gemäss Verfügung vom 18. Dezember 2015 eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens durch Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt. Das ist bei den gegebenen Umständen ohne weiteres zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich in Widerspruch zu seinem Entscheid vom 8. September 2011, worin es die Beschwerdegegnerin anhielt, "das Revisionsverfahren unverzüglich fortzufahren". Von diesem Zeitpunkt an vergingen zwei Jahre und neun Monate, bis die Beschwerdegegnerin am 11. Juni/4. Juli 2014 überhaupt die Revisionsverfügung erliess. Seit der Anordnung der vorsorglichen Renteneinstellung im Dezember 2010 dauerten das Administrativ- und das darauf folgende Beschwerdeverfahren am 18. Dezember 2015, als die vorinstanzliche Sistierungsverfügung erging, schon über fünf Jahre. Diese überlange Verfahrensdauer lässt sich nicht durch das hängige Strafverfahren und den allgemeinen Hinweis auf den "Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung" (angefochtener Entscheid, S. 4 unten) rechtfertigen, ist doch nicht ersichtlich, dass und inwiefern "widersprechende Entscheide" drohten und zu vermeiden seien. Denn die Frage einer rückwirkenden Rentenaufhebung zufolge Meldepflichtverletzung beurteilt sich unabhängig davon, ob der Tatbestand des (gewerbsmässigen) Betruges, insbesondere in subjektiver Hinsicht, erfüllt ist (vgl. dazu etwa Urteil 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 in fine mit Hinweisen). Sollte der Strafprozess, wider Erwarten, im IV-Verfahren bisher unbekannt gebliebene Tatsachen ans Licht bringen, besteht die Möglichkeit, durch prozessuale Revision (Art. 61 lit. i ATSG) auf eine vorher rechtskräftig gewordene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zurückzukommen.
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3. Die Beschwerde ist somit begründet. Da die Beschwerdegegnerin der Sistierung vorinstanzlich opponiert hat, ist ein Schriftenwechsel nicht erforderlich (Art. 102 in initio BGG). Gerichtskosten sind umständehalber keine zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Hingegen hat die das Prozessrisiko tragende Beschwerdegegnerin dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Damit ist dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 18. Dezember 2015 betreffend Verfahrenssistierung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, damit es das gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 11. Juni/4. Juli 2014 eingeleitete Beschwerdeverfahren fortsetze.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Januar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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