BGer 6B_827/2014 | |||
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BGer 6B_827/2014 vom 01.02.2016 | |
{T 0/2}
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6B_827/2014
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Urteil vom 1. Februar 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber M. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. C.________,
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3. D.H.________,
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4. E.H.________,
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5. F.H.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Betrug, Veruntreuung, Unterdrückung von Urkunden etc.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Juli 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.X.________ erstattete mit Eingaben vom 20. September 2011 und vom 8. Februar 2012 Anzeige gegen diverse Personen wegen Betrugs, Veruntreuung, Unterdrückung von Urkunden und weiterer Delikte. Er wirft den angezeigten Personen zusammengefasst vor, seine verstorbene Ehefrau B.X.________ über die tatsächliche Höhe des Nachlasses ihres Vaters G.H.________ getäuscht und unversteuertes Vermögen im gegenwärtigen Schätzwert von deutlich über 30 Millionen Franken verschwiegen zu haben. A.X.________ und den vier Töchtern von B.X.________ werde dieses Vermögen bis heute in strafrechtlich relevanter Weise vorenthalten.
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B. | |
Die für Wirtschaftsdelikte zuständige Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nahm das Verfahren mit Verfügung vom 7. August 2013 nicht an die Hand. Auf die von A.X.________ dagegen geführte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 1. Juli 2014 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.
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C. | |
A.X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss vom 1. Juli 2014 sei aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten.
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D. | |
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich sowie die angezeigten Personen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
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Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich vom Privatkläger, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies (etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat) nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f., 219 E. 2.4 S. 222 f.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je mit Hinweisen). Er kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; vgl. dazu BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Vorinstanz verneint die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers und tritt aus formellen Gründen nicht auf seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ein. Dies kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht unbesehen seiner Legitimation in der Sache selbst rügen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz spreche ihm die Beschwerdeberechtigung zu Unrecht ab. Als Erbe und Willensvollstrecker von B.X.________ sei er zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft legitimiert.
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei durch die angeblichen Straftaten nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden. Er sei nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO nicht zur Beschwerde legitimiert. Als Rechtsnachfolger von B.X.________ sei der Beschwerdeführer nicht befugt, gestützt auf Art. 382 Abs. 3 i.V.m. Art. 121 Abs. 1 StPO Beschwerde zu führen. Dazu wäre ein gemeinsames Handeln aller Mitglieder der Erbengemeinschaft von B.X.________ notwendig gewesen. Da der Strafanspruch für sich nicht Bestandteil des Nachlasses sei und es im strafprozessualen Beschwerdeverfahren nicht um die Durchsetzung einer Zivilforderung betreffend einen zum Nachlass gehörenden Vermögenswert gehe, sei der Beschwerdeführer auch in seiner Funktion als Willensvollstrecker nicht zur Beschwerde legitimiert.
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Das Verfahren bei einer Nichtanhandnahme richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO). Die Parteien können die Nichtanhandnahmeverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO).
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2.3.2. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt sind die Rechtsgutsträger, die durch die fragliche Strafbestimmung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden sollen (Urteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.; 128 I 218 E. 1.5 S. 223; je mit Hinweisen). Bloss mittelbar verletzt und daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO sind die Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, so auch deren Erben (BGE 140 IV 162 E. 4.4 S. 166 mit Hinweisen).
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Erwägung 2.4 | |
2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer den beanzeigten Personen die Begehung von Steuerdelikten vorwirft, geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass er nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist. Die Strafbestimmungen des Steuerrechts schützen keine individuellen Rechtsgüter (Urteil 1B_324/2012 vom 26. November 2012 E. 1.2.4 mit Hinweisen), weshalb der Beschwerdeführer nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist.
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2.4.2. Hinsichtlich der zu Lebzeiten von B.X.________ angeblich begangenen Straftaten ist der Beschwerdeführer als deren Erbe ebenfalls nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Er ist als Erbe nicht geschädigte Person im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO. Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer insoweit zu Recht die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ab. Zu prüfen ist indes, ob und inwieweit ihm als Rechtsnachfolger von B.X.________ Verfahrensrechte zukommen (nachfolgend E. 3).
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2.4.3. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers mit Blick auf die nach dem Tod von B.X.________ angeblich begangenen Vermögensdelikte und Geldwäschereihandlungen verneint. Der Beschwerdeführer bildet zusammen mit den vier Töchtern von B.X.________ eine Erbengemeinschaft. In seiner Strafanzeige hat er ausdrücklich erklärt, sich als Strafkläger im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO am Strafverfahren zu beteiligen. Das Bundesgericht hielt kürzlich fest, dass der einzelne Erbe bei Straftaten zum Nachteil der Erbengemeinschaft unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist. Das einzelne Mitglied einer Gemeinschaft zur gesamten Hand ist bei Straftaten zum Nachteil der Gemeinschaft überdies befugt, Strafantrag zu stellen. Der einzelne Erbe ist daher auch berechtigt, sich allein als Privatkläger im Strafpunkt (Strafkläger) am Strafverfahren zu beteiligen und Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 sowie Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO; Urteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen).
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Erwägung 3 | |
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Angehörigen der verstorbenen geschädigten Person gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO berechtigt sind, sich als Strafkläger am Strafverfahren zu beteiligen. Falls dies bejaht wird, ist weiter zu prüfen, ob sie dazu gemeinsam vorgehen müssen oder sich jeder Rechtsnachfolger selbstständig als Privatkläger konstituieren kann.
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3.1. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Abs. 2).
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3.2. Die Frage, ob die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO nur zur Zivilklage oder (kumulativ oder alternativ) auch zur Strafklage berechtigt sind, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet (für eine Rechtsnachfolge im Straf- wie im Zivilpunkt: VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2a zu Art. 119 und N. 3 zu Art. 121 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 121 StPO; DERSELBE, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 700; JO PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, 2012, N. 263; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz. 896; JEANDIN/MATZ, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 7 f. zu Art. 121 StPO; GALLIANI/MARCELLINI, in: Commentario, Codice svizzero di procedura penale, Zürich/St. Gallen 2010, N. 1 zu Art. 121 StPO; PAOLO BERNASCONI, Banche ed imprese nel procedimento penale, Lugano 2011, S. 274 N. 1080; LORENZ DROESE, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, 2008, S. 25 f. sowie wohl auch FELIX BOMMER, Privatklägerische Rechte im Strafpunkt - ein Überblick, Recht 4/2015 S. 188 f.; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 121; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, Bern 2013, S. 170 f. N. 7037; HANSPETER KIENER, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], 2008, S. 99 zu Art. 121 StPO; ANDREW M. GARBARSKI, Le lésé et la partie plaignante en procédure pénale: État des lieux de la jurisprudence récente, SJ 2013 II S. 131 ff.; für eine Rechtsnachfolge beschränkt auf den Zivilpunkt: MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 f. zu Art. 121 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 197 Rz. 542; unklar: MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, CPP, Basel 2013, N. 4 zu Art. 121 StPO). In BGE 140 IV 162 hat das Bundesgericht sich für eine umfassende Rechtsnachfolge der Angehörigen sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt ausgesprochen, allerdings ohne die Frage eingehend zu behandeln (a.a.O. E. 4.9.3). Auch eine nähere Betrachtung spricht indes für eine Rechtsnachfolge sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt. So deutet insbesondere der offene Wortlaut von Art. 121 Abs. 1 StPO, wonach Gegen die Möglichkeit der Rechtsnachfolger, sich als Strafkläger am Strafverfahren zu beteiligen, wird zuweilen die höchstpersönliche Natur des entsprechenden Rechts angeführt (vgl. etwa MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 21 zu Art. 121; BOMMER, a.a.O., S. 188). Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann indes dahingestellt bleiben, ob die Erklärung, sich als Strafkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen, gleich wie das Strafantragsrecht als höchstpersönliches Recht zu qualifizieren ist (vgl. zum Strafantragsrecht Urteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu (Art. 30 Abs. 4 StGB). Weshalb die Berechtigung, Strafantrag zu stellen, nach dem Tod der verletzten Person den Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB zustehen soll, nicht jedoch das Recht, sich gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO als Strafkläger am Strafverfahren zu beteiligen, ist nicht einzusehen. Andernfalls käme es zu unbilligen Konstellationen: Stirbt die verletzte Person, ohne Strafantrag gestellt oder ausdrücklich darauf verzichtet zu haben, kann jeder Angehörige dieses Recht ausüben. Aufgrund der Regelung von Art. 118 Abs. 2 StPO, wonach der Strafantrag der Erklärung, sich als Privatklägerschaft am Strafverfahren zu beteiligen, gleichgestellt ist, hätte sich der Strafantrag stellende Angehörige somit als Privatkläger konstituiert (vorne E. 2.3.1). Stirbt hingegen die verletzte Person, nachdem sie bereits selbst Strafantrag gestellt hat, wäre es den Angehörigen gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO verwehrt, sich als Privatkläger im Strafpunkt am Verfahren zu beteiligen. Gleiches gälte für den Fall, dass nach dem Tod der verletzten Person Offizialdelikte zu ihrem Nachteil bekannt werden. Eine solche Ungleichbehandlung der Angehörigen ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Dass der Gesetzgeber eine solche beabsichtigt hätte, ist weder zu erkennen noch zu erwarten, weshalb es den Angehörigen im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO möglich sein muss, sich - unbesehen der rechtlichen Qualifikation der entsprechenden Erklärung - kumulativ oder alternativ als Privatkläger im Strafpunkt am Strafverfahren zu beteiligen.
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3.3. Zu prüfen bleibt, ob die Angehörigen im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO gemeinsam handeln müssen oder sich jeder selbstständig als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen kann.
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3.3.1. Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände im Sinne von Art. 652 ff. ZGB (Art. 602 Abs. 2 ZGB), wobei die Rechte eines jeden Erben gemäss Art. 652 ZGB auf die ganze Sache gehen. Die Erbengemeinschaft ist - wie die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) - eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Als solche bildet sie eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die mangels Rechtsfähigkeit nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Träger der Vermögensrechte des Nachlasses sind nach Lehre und Rechtsprechung vielmehr die einzelnen Erben (Urteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
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Die Erben können unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft nur gemeinsam verfügen (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Insofern gilt das Prinzip der Einstimmigkeit (vgl. Art. 653 Abs. 2 ZGB). Einzelne Erben können für den Nachlass daher grundsätzlich nicht handeln. Dies ist in der Regel nur allen Erben gemeinsam oder an deren Stelle einem Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB), Willensvollstrecker (Art. 518 ZGB) oder Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB) möglich. Davon kann nach der Rechtsprechung bloss in dringlichen Fällen abgewichen werden. Mit dem Prinzip der gemeinsamen Klageerhebung soll vermieden werden, dass ein einzelner Erbe Klage erhebt ohne Rücksicht auf seine Miterben und diese durch unsorgfältige Prozessführung um ihren Anspruch bringt. Unzulässig sind deshalb nebst den eigentlichen Verfügungen über das Recht all jene Rechtshandlungen, welche die Gefahr einer Benachteiligung der Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder mit sich bringen können. Eine Ausnahme vom Grundsatz des gemeinsamen Handelns wird nach der Rechtsprechung anerkannt, wenn ein zur Erbschaft gehörender Anspruch gegenüber einzelnen Miterben von allen übrigen Erben geltend gemacht wird, weil in diesem Fall alle Erben Prozesspartei sind und sich über ihre gegenseitigen Rechtsansprüche auseinandersetzen können (Urteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
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3.3.2. Nach dem Vorstehenden können zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich der Beteiligung als Strafkläger im Strafverfahren. Hierbei besteht keine Gefahr, dass die Erbengemeinschaft beziehungsweise die übrigen Erben durch das Vorgehen eines einzelnen Erben benachteiligt werden, da nicht über einen Anspruch der Erbengemeinschaft verfügt wird. Zudem ist möglicherweise nur derjenige Angehörige, welcher der verstorbenen geschädigten Person besonders nahestand, daran interessiert, eine Bestrafung der beschuldigten Person zu erwirken. Ein gemeinsames Vorgehen aller Erben dürfte in einem solchen Fall schwierig zu erreichen sein, insbesondere bei grösseren Erbengemeinschaften. Wäre ein solches Voraussetzung, würde sich bei anhaltender Delinquenz zudem eine schwer nachzuvollziehende Unterscheidung in der Handlungsberechtigung des einzelnen Erben ergeben. So wäre beispielsweise bei Vermögensdelikten ein gemeinsames Vorgehen aller Erben notwendig, um sich als Privatklägerschaft im Strafpunkt zu konstituieren, soweit es um strafbare Handlungen vor dem Tod des Erblassers geht. Bei strafbaren Handlungen nach dem Tod des Erblassers zum Nachteil der Erbengemeinschaft könnte demgegenüber jeder Erbe einzeln Strafantrag stellen und sich somit als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen (vorne E. 2.4.3). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den angezeigten Straftaten um Antrags- oder Offizialdelikte handelt, da der Antrag auf Strafverfolgung auch bei Offizialdelikten einer Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gleichkommt (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.5, zur Publikation vorgesehen). Aus diesen Gründen erscheint es gerechtfertigt, dass sich gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO jeder Erbe einzeln als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren können muss.
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3.4. Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeberechtigung demnach zu Unrecht ab. Als Ehegatte der verstorbenen geschädigten Person ist er ein Angehöriger im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO bzw. Art. 110 StGB. Der Beschwerdeführer ist zusammen mit den Nachkommen der verstorbenen Person deren nächster gesetzlicher Erbe (vgl. Art. 457 und 462 ZGB; BOMMER, a.a.O., S. 189; JEANDIN/MATZ, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 121 StPO). Gestützt auf die Regelung von Art. 121 Abs. 1 StPO, wonach die Rechte der verstorbenen geschädigten Person in der Reihenfolge der Erbberechtigung übergehen, ist er legitimiert, sich allein als Privatkläger im Strafpunkt zu konstituieren. Folglich ist er gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO berechtigt, Beschwerde zu führen. Damit kann die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer allenfalls auch aufgrund seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker zur Beschwerde befugt wäre, offengelassen werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Strafbehörden hätten sich widersprüchlich (beziehungsweise treuwidrig) verhalten, ebenfalls nicht einzugehen.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und macht keine besonderen Verhältnisse oder Umtriebe geltend, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 11 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 [SR 173.110.210.3]).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Februar 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
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