BGer 9C_45/2016 | |||
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BGer 9C_45/2016 vom 01.02.2016 | |
{T 0/2}
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9C_45/2016
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Urteil vom 1. Februar 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
Politische Gemeinde Sirnach,
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handelnd durch Soziale Dienste der Politischen Gemeinde Sirnach, und diese vertreten durch Rechtsagent Edwin Bigger,
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
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St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 25. November 2015.
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Nach Einsicht | |
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. November 2015 und die Beschwerde vom 15. Januar 2016,
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in Erwägung,
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dass das kantonale Gericht die Beschwerde der Politischen Gemeinde Sirnach mit dem angefochtenen Entscheid teilweise gutgeheissen und die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheids zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hat,
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dass es sich bei diesem Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
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dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte, hat das Verwaltungsgericht doch kein umfangreiches Beweisverfahren angeordnet, weshalb für die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids vom 25. November 2015 ein irreparabler Nachteil gegeben sein müsste,
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dass ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483), was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint,
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dass die Eintretensvoraussetzungen damit nicht erfüllt sind,
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, auf deren Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Februar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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