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Informationen zum Dokument  BGer 9C_60/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_60/2016 vom 02.02.2016
 
{T 0/2}
 
9C_60/2016
 
 
Urteil vom 2. Februar 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern,
 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Luzern
 
vom 11. Dezember 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 11. Dezember 2015,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel u.a. die Begründung der Begehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei diesbezüglich erhöhte Anforderungen bestehen, wenn die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
2
dass in der Beschwerde u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Fairnessgebots (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und des Folterverbots gerügt wird, ohne dass substanziiert im Einzelnen dargelegt wird, welche entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz inwiefern gegen die angerufenen Garantien verstossen sollen,
3
dass im Weitern lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) die revisionsweise Überprüfung der Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht ausschliesst,
4
dass das Vorbringen, seit 19 Jahren habe sich der Gesundheitszustand nicht verbessert, weshalb mangels gesetzlich vorhandener Noven im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine (erneute) polydisziplinäre Begutachtung unzulässig sei, unbeachtlich ist, da es im Revisionsverfahren zu prüfen gilt, ob sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat, mithin u.a. abzuklären ist, ob in gesundheitlicher Hinsicht während des Rentenbezugs Änderungen eingetreten sind, was jederzeit möglich ist und nur auf der Grundlage aktueller fachärztlicher Berichte entschieden werden kann,
5
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
6
dass bei diesem Ergebnis das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist,
7
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist,
8
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. Februar 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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