VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_38/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_38/2016 vom 03.02.2016
 
{T 0/2}
 
1B_38/2016
 
 
Urteil vom 3. Februar 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,
 
Seetalstrasse 8, Postfach 55, 5630 Muri,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 13. März 2015 gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration erliess und ihn zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von fünf Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.-- verurteilte, wobei sie den dem Beschuldigten mit zwei früheren Urteilen gewährten bedingten Strafvollzug widerrief;
 
dass die Staatsanwaltschaft auf Einsprache des Beschuldigten hin am 8. April 2015 einen neuen Strafbefehl erliess, die Geldstrafe neu auf 120 Tagessätze à Fr. 100.-- festsetzte (Probezeit wiederum fünf Jahre) und die Busse auf Fr. 2'400.-- reduzierte;
 
dass A.________ auch hiergegen Einsprache erhob, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Sache zur Durchführung des Hauptverfahrens ans Bezirksgericht Muri weiter leitete;
 
dass er am 30. Mai 2015 beim Bezirksgericht um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um amtliche Verbeiständung ersuchte;
 
dass der Gerichtspräsident dieses Begehren mit Verfügung vom 9. Juni 2015 abwies;
 
dass der Beschuldigte sich in der Folge mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau wandte und der Sache nach beantragte, es sei ihm für das unter- wie auch das oberinstanzliche Verfahren ein amtlicher Verteidiger beizuordnen;
 
dass die Beschwerdekammer des Obergerichts die Beschwerde und damit das Gesuch um amtliche Verbeiständung mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 abgewiesen hat;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 25. Januar 2016 gegen den obergerichtlichen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt und seine früheren Begehren sinngemäss bestätigt;
 
dass er sich indes dabei mit der dem Entscheid zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinander setzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
 wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Februar 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).