BGer 2C_138/2016 | |||
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BGer 2C_138/2016 vom 09.02.2016 | |
{T 0/2}
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2C_138/2016
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Urteil vom 9. Februar 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
Stiftung X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,
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gegen
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Staat Zürich,
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Bildungsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Staatsbeiträge (negative Schwankungsfonds),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
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gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
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vom 16. Dezember 2015.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gemäss § 7 Abs. 2 des Zürcher Gesetzes vom 1. April 1962 über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (Jugendheimegesetz, JHG) leistet der Kanton anerkannten privaten Trägern für von ihnen geführte Jugendheime Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben. Per 2008 wurden die Jugendheime mit dem Wechsel vom Defizit- zum Pauschalierungssytem zur Äufnung eines sogenannten Schwankungsfonds verpflichtet, welcher im Hinblick auf die Auszahlung der pauschalierten Kostenanteile als zweckgebundenes Rücklagenkapital bilanziert werden musste und der Deckung von Verlusten aus Vorjahren dienen sollte. Die entsprechende Regelung erfolgte auf Verordnungsstufe (eingefügt in die Verordnung vom 4. Oktober 1962 über die Jugendheime [Jugendheimeverordnung, JHV]). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erklärte die Regelung mit Urteil vom 26. Oktober 2011 für unzulässig. Als Folge davon beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. September 2012 eine rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzte Änderung der Jugendheimeverordnung, wobei er im Prinzip zum Defizitdeckungssystem zurückkehrte und namentlich die Vorschrift zum Schwankungsfonds aufhob. In den Übergangsbestimmungen legte er fest, dass die im Schwankungsfonds geäufneten Mittel bei der Ausrichtung der Kostenanteile berücksichtigt würden. Eine Antwort darauf, wie zu verfahren ist, wenn der Schwankungsfonds einen negativen Saldo aufweist, lässt sich den Übergangsbestimmungen offenbar nicht entnehmen.
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1.2. Die Stiftung X.________ ist Trägerin verschiedener Jugendheime im Kanton Zürich. Am 7. Juni 2013 ersuchte sie das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich darum, die bei drei ihrer Betriebe bestehenden negativen Saldi der Schwankungsfonds auszugleichen und die Zahlung innert drei Monate ab dem Entscheid vorzunehmen. Das Amt wies dieses Begehren mit Verfügung vom 22. Juli 2013 ab. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich am 7. August 2015 ab.
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Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde teilweise gut und hob diesen sowie die Verfügung des Amts für Jugend und Berufsberatung auf; die Sache wurde im Sinne der Erwägungen an das erstinstanzliche Amt zurückgewiesen.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Februar 2016 beantragt die Stiftung X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerde das Jugendheim Y.________ betreffend abgewiesen wurde; die Angelegenheit sei an das Amt für Jugend und Berufsberatung zurückzuweisen und dieses sei in Ergänzung des angefochtenen Urteils zusätzlich anzuweisen, mit der Beschwerdeführerin für das Jugendheim Y.________ einen Massnahmenplan auszuarbeiten, welcher den negativen Schwankungsfonds auszugleichen vermag.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen End- und Teilentscheide zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG).
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Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid, mit welchem die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3. S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; ausführlich Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, publiziert in: StE 2009 B 96.21 Nr. 14; s. auch Urteil 2C_1144/2015 und 2C_1145/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 2.1). Ausgehend vom Zweck von Art. 93 BGG stellt ein Rückweisungsentscheid nur dann keinen Zwischenentscheid dar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesgericht sich ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss (Urteil 2C_394/2015 vom 4. Juni 2015 E. 2.1).
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2.2. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht davon abgesehen, selber zu entscheiden; vielmehr hat es die Sache an die Erstinstanz zurückgewiesen, "damit diese (s) prüft, ob der Beschwerdeführerin für die Jugendheime....... und Y.________ in den Jahren 2012 bis 2014 aufgrund einer Berechnung nach dem Modell der Tagespauschalen ein höherer Staatsbeitrag zusteht; eine allfällige positive Differenz ist der Beschwerdeführerin auszuzahlen." Die Beschwerdeführerin stellt fest, dem zuständigen Amt für Jugend und Berufsberatung werde "einzig eine Berechnung nach festgelegten Grundsätzen (Modell mit Tagespauschalen) für eine exakt definierte Zeitperiode (2012 bis 2014) aufgetragen, wobei es zur Auszahlung eines objektiv bestimmbaren Betrags (allfällige positive Differenz) angewiesen wird." Schon aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass es nicht um eine blosse Vollzugshandlung geht, bei welcher bloss noch Rechenfehler entstehen können. Vollends zeigen dies die Äusserungen der Beschwerdeführerin in Rz 13 ihrer Rechtsschrift. Es geht um die Anwendung der zwischen 2008 und 2011 geltenden Verordnungsnormen sowie um die Umsetzung zahlreicher Vorgaben aus Richtlinien. Es handelt sich dabei um eine typische Subsummierungsarbeit; es sind verschiedene Regeln anzuwenden und konkret umzusetzen. Es lässt sich nicht ernsthaft vertreten, der Behörde verbleibe dabei überhaupt kein Spielraum. Es kann daher insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass das Bundesgericht sich mit der Streitsache ein weiteres Mal befassen muss.
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Beim angefochtenen Urteil handelt es sich mithin nicht um einen Endentscheid. Dass die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids gemäss Art. 93 BGG erfüllt wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie es sich mit dem Ausschlussgrund von Art. 83 lit. k BGG verhält.
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2.3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein Anlass, dem Antrag auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen, wird doch die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde in keiner Weise durch die Vergleichsverhandlungen beeinflusst.
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2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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