BGer 5D_20/2016 | |||
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BGer 5D_20/2016 vom 09.02.2016 | |
{T 0/2}
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5D_20/2016
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Urteil vom 9. Februar 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (Ausgleichskasse),
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer).
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Nach Einsicht | |
in die (vom Obergericht des Kantons Aargau zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerdeentgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 11. Januar 2016 des Obergerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 7'640.20 abgewiesen hat,
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in Erwägung, | |
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Entscheid vom 11. Januar 2016 erwog, das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin beruhe auf einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügung vom 11. Oktober 2013 der Sozialversicherungsanstalt (Tilgungsplan-Verfügung) und damit aufeinem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), zulässige Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG habe der Beschwerdeführer keine vorgebracht bzw. nachgewiesen, gemäss Differenzabrechnung der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer vom Gesamtbetrag der (mit Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen) Forderung von Fr. 16'440.20 lediglich Fr. 8'800.-- bezahlt, für den noch offenen Restbetrag von Fr. 7'640.20 habe die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt, zumal sich die Einwendung zusätzlicher Teilzahlungen als verspätet erweise,
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dass der Beschwerdeführer in seiner dem Bundesgericht übermittelten Eingabe nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Behauptungen vor Bundesgericht zu wiederholen und den materiellen Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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