BGer 8C_751/2015 | |||
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BGer 8C_751/2015 vom 09.02.2016 | |
{T 0/2}
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8C_751/2015
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Urteil vom 9. Februar 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung
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(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 8. September 2015.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1956, arbeitete seit 1. Januar 2014 bei der B.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) als LKW-Chauffeur (Führerausweiskategorie C). Am 24. September 2014 wurde ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen. Nach verkehrspsychiatrischer Begutachtung bestätigte das Strassenverkehrsamt den Sicherungsentzug des Führerausweises ab 2. Oktober 2014 infolge Alkoholabhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzgebrauch auf unbestimmte Zeit (Verfügung vom 13. März 2015). Am 15. Januar 2015 kündigte die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag fristlos, weil der Versicherte seit Ende September nicht mehr über den für die Berufsausübung erforderlichen Führerausweis verfügte. Daraufhin meldete er sich am 16. Januar 2015 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (nachfolgend: ÖALK oder Beschwerdeführerin) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 stellte die ÖALK den Versicherten ab 16. Januar 2015 für die Dauer von 39 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ein. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die ÖALK ab (Einspracheentscheid vom 19. März 2015).
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B. Die hiegegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. September 2015 gut und hob den Einspracheentscheid vom 19. März 2015 auf.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die ÖALK, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 19. März 2015 zu bestätigen.
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Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Die vorinstanzliche Ermessensbetätigung ist im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 1).
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2. Das kantonale Gericht hat die Grundlagen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich wegen einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation [IAO] über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988; BGE 124 V 234 E. 3a und b S. 236, 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 2012 S. 294, 8C_872/2011 E. 4.1 und 4.2.1 f.; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1), sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum Untersuchungsgrundsatz und zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird verwiesen.
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3. Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung ist unbestritten, dass dem Versicherten bereits mit Wirkung ab 17. August 2002 der Führerausweis wegen Alkohols vorsorglich entzogen worden war. Gestützt auf ein Gutachten vom 24. Januar 2003 verfügte die zuständige Behörde am 20. Februar 2003 mangels Fahreignung den Sicherungsentzug. Am 26. Februar 2004 wurde ihm der Führerausweis wieder erteilt unter der Auflage der Alkoholabstinenz (mit Antabus und/oder Durchführung monatlicher Abstinenzkontrollen). Am 30. März 2006 wurde diese Auflage aufgehoben. Weiter steht fest, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdegegners Letzteren am 14. September 2014 der Polizei wegen Selbstgefährdung meldete. Beim anschliessenden Alkohol-Atemtest ermittelte die Polizei einen Wert von 1,54 Promillen. Sie rapportierte diesen Vorfall dem Strassenverkehrsamt, welches sodann ab 24. September 2014 erneut die Fahrerlaubnis vorsorglich und nach verkehrspsychiatrischer Begutachtung ab 2. Oktober 2014 auf unbestimmte Zeit infolge Alkoholabhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzgebrauch entzog.
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4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit des Beschwerdegegners gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin durch eigenes Verschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV eingetreten ist und er von der Verwaltung ursprünglich zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, oder ob dem Versicherten laut angefochtenem Entscheid im Gegenteil sein Verhalten nicht vorwerfbar und folglich auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten ist.
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Dabei gelten als Rechtsfragen die gesetzlichen und praxisgemässen Regeln über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG). Zu prüfen ist insbesondere falsche Rechtsanwendung. Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste, sind Tatfragen (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; nicht publ. E. 3.1 f. des Urteils BGE 133 V 640; Urteil 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 3). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG ist Rechtsfrage. Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.1 mit Hinweisen), wobei das Bundesgericht grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ist (E. 1 hievor).
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5. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 41, C 334/95 E. 2b; 1982 Nr. 4 S. 37; C 50/81 E. 1a; Urteil 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinweis; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2514 Rz. 835; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I [Art. 1-58], 1988, N. 8 zu Art. 30 AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245 mit Hinweisen). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1; je mit Hinweisen). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234 E. 3a und b S. 236; ARV 2012 S. 294, 8C_872/2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (Urteil 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4 mit Hinweisen).
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Erwägung 6 | |
6.1. Die Beschwerdeführerin schloss aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht des Versicherten als LKW-Chauffeur unter Berücksichtigung seiner Vorgeschichte des früheren Führerausweisentzuges wegen bereits damals ursächlicher Alkoholprobleme, er habe den wiederholten Sicherungsentzug seines Führerausweises aufgrund des erneuten übermässigen Alkoholkonsums - unabhängig vom Zeitpunkt der Alkoholisierung ausserhalb der Arbeitszeit - und den daran anknüpfenden Verlust der Arbeitsstelle als LKW-Chauffeur voraussehbar und selbstverantwortlich in Kauf genommen. Als Berufschauffeur sei er auch ausserhalb der Arbeitszeit verpflichtet gewesen, alles daran zu setzen, seine Fahrerlaubnis nicht durch einen Führerausweisentzug zu gefährden.
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6.2. Die Vorinstanz ging demgegenüber gestützt auf die Feststellung einer krankheitswertigen Alkoholabhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzgebrauch davon aus, das durch die Suchterkrankung bestimmte Verhalten des Beschwerdegegners könne ihm nicht vorgeworfen werden. Die Kündigung der Arbeitsstelle als LKW-Berufschauffeur sei deshalb nicht auf ein für den Versicherten vermeidbares Verhalten und damit sein eigenes Verschulden zurückzuführen, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuheben sei.
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6.3. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es angenommen habe, dem Beschwerdegegner sei ein anderes Verhalten als der Wiedereinstieg in die Alkoholabhängigkeit nicht zumutbar gewesen.
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Erwägung 7 | |
7.1. Zunächst hat die Vorinstanz - entgegen der Auffassung des Versicherten - zutreffend erkannt und überzeugend dargelegt, dass er im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a OR) als Berufschauffeur jegliche Handlungen zu unterlassen hat, welche zum Verlust seiner Fahrerlaubnis führen könnten. Dabei genügt, dass das allgemeine dienstliche oder ausserdienstliche Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung oder Entlassung gegeben hat (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2515 Rz. 837 mit Hinweisen; Urteil 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 6.3). Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (E. 5 hievor). Zudem werden von einem Chauffeur von Berufs wegen überdurchschnittliche Kenntnisse des Strassenverkehrsrechts verlangt (ARV 2002 S. 121, C 221/01 E. 2c). Erhöhte Vorsicht wäre umso mehr geboten gewesen, als dem Beschwerdegegner der Führerausweis alkoholbedingt bereits einmal entzogen und erst nach erfolgreicher Absolvierung einer zweijährigen vollständigen Alkoholabstinenz von 2004 bis 2006 wieder ohne Auflagen erteilt worden war (vgl. ARV 2002 S. 121, C 221/01 E. 2c). Er musste wissen, dass ihm nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn er an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Trunksucht wird nach der Praxis des Bundesgerichtes bejaht, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, sodass die Gefahr nahe liegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c S. 126; 124 II 559 E. 3d S. 564, E. 4e S. 567, je mit Hinweisen; Urteil 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.1).
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7.2. Unter Berufung auf die Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG vertrat die Vorinstanz sodann die Auffassung, die angestammte Tätigkeit als LKW-Berufschauffeur sei für den Beschwerdegegner aus gesundheitlichen Gründen - ohne dass ihm offenbar hiefür ein Verschulden angelastet werden könne - infolge erneut eingetretener Alkoholabhängigkeit unzumutbar geworden. Sinngemäss scheint das kantonale Gericht somit davon auszugehen, der Versicherte sei in Bezug auf sein Handeln - übermässiger Alkoholkonsum vom 14. September 2014 bis zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promillen, welcher die anschliessende Selbstgefährdungsmeldung von seiner Lebenspartnerin an die Polizei zur Folge hatte - aus medizinischen Gründen urteilsunfähig gewesen. Die Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB ist jedoch die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet. Wer behauptet, zu einem gewissen Zeitpunkt urteilsunfähig gewesen zu sein, hat dafür einen Beweis zu erbringen und trägt beim Scheitern des Beweises die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178; 127 V 237 E. 2c S. 240; 124 III 5 E. 1b S. 8; Urteil 8C_366/2015 vom 14. August 2015 E. 3.2). Die Vorinstanz begründet mit keinem Wort, weshalb der Beschwerdegegner in Bezug auf sein Rauschtrinken vom 14. September 2014 urteilsunfähig gewesen sein soll. Allein aus dem Verweis auf die angebliche - medizinisch nicht aktenkundig belegte - "Krankheitswertigkeit der Alkoholabhängigkeit", welche jedoch den Versicherten bis zum 14. September 2014 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte offenbar klaglos seinen Beruf als LKW-Chauffeur ausüben liess, ergeben sich jedenfalls keine Hinweise dafür, dass für den bis dahin nach seiner früheren Alkoholabhängigkeit zwischenzeitlich vernunftgemäss handelnden Beschwerdegegner bei Trinkbeginn die Konsequenzen seines Handelns nicht absehbar gewesen sein sollen. Weshalb in der Folge des Führerausweisentzuges von 2002 bis 2004 mit anschliessender Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach erfolgreich erfüllter Auflage einer zweijährigen vollständigen Alkoholabstinenz sowie nach vielen Jahren der Berufsausübung das Verhalten des Rauschtrinkens vom 14. September 2014 für den Versicherten nicht vermeidbar gewesen sein soll, ist aktenkundig nicht erstellt und wird vom kantonalen Gericht nicht weiter begründet.
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7.3. Der Beschwerdegegner muss sich demnach sein ausserdienstliches Verhalten entgegen halten lassen (vgl. E. 5 und 7.1; vgl. auch ARV 1961 Nr. 47 S. 122). Er war nach Aktenlage am 14. September 2014 jedenfalls bei Trinkbeginn nicht urteilsunfähig. Zudem lagen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Versicherten als LKW-Berufschauffeur insbesondere aufgrund seiner Erfahrung des früheren alkoholbedingten Führerausweisentzuges mit anschliessend erfolgreich absolvierter zweijähriger Alkoholabstinenz angesichts seiner persönlichen Umstände und Verhältnisse der Verzicht auf Alkoholkonsum (auch) am 14. September 2014 nicht zumutbar gewesen wäre. Das kantonale Gericht hat demzufolge in Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV darauf geschlossen, das Verhalten des Beschwerdegegners vom 14. September 2014 sei ihm infolge seiner Suchtkrankheit nicht vorwerfbar gewesen. Hätte ein solches permanentes Rückfallrisiko nach erfolgreicher Überwindung seiner Alkoholprobleme auch ab 2006 weiterhin fortbestanden, hätte das Stassenverkehrsamt dem Versicherten die Fahrerlaubnis als LKW-Berufschauffeur ab 30. März 2006 nicht ohne Auflagen wieder erteilt.
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7.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz nach dem Gesagten Bundesrecht verletzt, indem sie bei gegebener Aktenlage darauf schloss, dem Versicherten sei sein Verhalten, welches am 14. September 2014 infolge Alkoholisierung zur polizeilichen Anzeige wegen Selbstgefährdung, sodann zum Sicherungsentzug seines Führerausweises und hernach zur Kündigung seiner Arbeitsstelle als Berufschauffeur geführt habe, nicht vorwerfbar. Die ÖALK hat demnach zutreffend darauf geschlossen, dass der Beschwerdegegner die ab 15. Januar 2015 eingetretene Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat.
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8. Ist die von der ÖALK verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Massgabe von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG bundesrechtskonform, hat dies angesichts der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (E. 1 hiervor) auch mit Blick auf die verschuldensabhängige Bemessung der Dauer der Einstellung (Art. 45 Abs. 3 AVIV) gemäss Verfügung und Einspracheentscheid der ÖALK zu gelten. Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (ARV 2014 S. 145, 8C_42/2014 E. 6 mit Hinweis). Davon kann hier keine Rede sein. Dass sich die innerhalb des bei schwerem Verschulden vorgesehenen Rahmens von Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV verfügte Einstellungsdauer von 39 Tagen nicht auf die einschlägige Praxis bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Urteil 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 8 mit Hinweisen) abstützen liesse, ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht.
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9. Der bundesrechtswidrige angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und die mit Einspracheentscheid vom 19. März 2015 geschützte Verfügung der ÖALK vom 25. Februar 2015 zu bestätigen.
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10. Der unterliegende Beschwerdegegner hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. September 2015 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 19. März 2015 bestätigt.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Februar 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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