BGer 1C_64/2016 | |||
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BGer 1C_64/2016 vom 10.02.2016 | |
{T 0/2}
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1C_64/2016
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Urteil vom 10. Februar 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
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Gemeinde Elgg, Lindenplatz 4, 8353 Elgg.
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Gegenstand
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Wiederherstellungsbefehl,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Januar 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter.
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In Erwägung, | |
dass die Gemeinde Elgg mit Bauentscheid vom 9. März 2015 die Wie-derherstellung des rechtmässigen Zustands (namentlich die Beseiti-gung von Handels- und Recyclinggegenständen sowie den Rückbau der vorgenommenen baulichen Veränderungen) auf dem Grundstück Kat. Nr. 3597 in Hagenbuch verfügte, dies bis Ende April 2015;
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dass das Baurekursgericht die Wiederherstellungsfrist bis zum 1. Ok-tober 2015 erstreckte;
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dass die Mieter des streitbetroffenen Grundstücks, A.________ und B.________, sich hiergegen mit Beschwerde vom 31. August 2015 ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wandten und u.a. beantragten, die Frist sei bis zum 31. Dezember 2015 zu erstrecken;
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dass der Einzelrichter der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 5. Januar 2016 die Beschwerde - nach erfolgtem Fristablauf - als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt hat;
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dass A.________ und B.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. Februar 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führen;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass die Beschwerdeführer zwar das vorangegangene kantonale Verfahren ganz allgemein kritisieren, dabei aber nicht darlegen, inwiefern die der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Elgg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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