BGer 4A_706/2015 | |||
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BGer 4A_706/2015 vom 11.02.2016 | |
{T 0/2}
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4A_706/2015
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Urteil vom 11. Februar 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
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Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 18. November 2015.
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In Erwägung, | |
dass das Bezirksgericht Schwyz dem Beschwerdeführer und C.________ mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 befahl, die 6 1/2-Zimmer-Mietwohnung im Parterre links und im 1. Obergeschoss mit Nebenräumen im Keller und zwei Garagenplätzen an der Strasse U.________ in V.________ unverzüglich zu räumen, zu verlassen und in gereinigtem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben;
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dass das Kantonsgericht Schwyz in einem vom Beschwerdeführer und C.________ gegen diese Verfügung angehobenen Berufungsverfahren am 18. November 2015 verfügte, die Berufungskläger hätten für das Rechtsmittelverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten;
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dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 18. November 2015 mit Faxeingabe vom 20. Dezember 2015 (datiert vom 19. Dezember 2015) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Faxeingaben an das Bundesgericht unbeachtlich seien und dass hiervon abgesehen, die Eingabe vom 20. Dezember 2015 den formellen Anforderungen, die an ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gestellt würden, in keiner Weise erfülle, dass die Eingabe aber innerhalb der Beschwerdefrist ergänzt werden könne;
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dass der Beschwerdeführer mit Postaufgabe in Wien am 23. Dezember 2015 die vom 19. Dezember 2015 datierte Eingabe mit eingeschriebener Briefpost einreichte, worauf ein bundesgerichtliches Verfahren eröffnet wurde;
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dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 (Postaufgabe in Wien an diesem Tag) eine ergänzende Eingabe zur Beschwerde vom 19. Dezember 2015 einreichte;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten auf die Beschwerde ohne weiteres nicht eingetreten wird, d.h. ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Antragstellung und Begründung (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
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dass die Eingabe vom 19./20. Dezember 2015 den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;
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dass die angefochtene Verfügung vom 18. November 2015 dem Beschwerdeführer am 20. November 2015 in vollständiger Ausfertigung eröffnet wurde und die Beschwerdefrist demnach gemäss den Bestimmungen von Art. 44 ff. und Art. 100 Abs. 1 BGG am 5. Januar 2016 ablief;
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dass eine Frist mit einer postalischen Eingabe eingehalten ist, wenn sie am letzten Tag der Frist zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
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dass die vom Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 der Österreichischen Post in Wien aufgegebene Beschwerdeergänzung erst am 6. Januar 2016 der Schweizerischen Post zur Weitersendung übergeben wurde;
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dass die mit dieser Eingabe erfolgte Ergänzung der Beschwerdebegründung demnach nicht innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte und daher unbeachtet bleiben muss;
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dass unabhängig davon festgehalten werden kann, dass auch die ergänzte Beschwerdebegründung den vorstehend genannten Begründungsanforderungen kaum genügen dürfte, indem der Beschwerdeführer darin kaum hinreichend darlegt, welche Rechte des Beschwerdeführers die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung inwiefern verletzt haben soll, wobei nach dem vorstehend Ausgeführten letztlich offen bleiben kann, wie es sich damit verhält;
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dass nach dem Dargelegten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung der Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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1. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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2. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Februar 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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