BGer 8C_744/2015 | |||
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BGer 8C_744/2015 vom 12.02.2016 | |
{T 0/2}
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8C_744/2015
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Urteil vom 12. Februar 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Forrer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 12. August 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1964 geborene A.________ war als Monteur der Firma B.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 26. Oktober 1990 in alkoholisiertem Zustand rückwärts eine Treppe hinunter stürzte und sich eine Schädelkalottenfraktur zuzog. Für die bleibenden Folgen dieses Ereignisses sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 16. März 1992 eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu.
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A.b. A.________ war, nunmehr als Monteur der C.________ GmbH, weiterhin bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 19. August 2014 als Beifahrer eines Lieferwagens in eine Kollision desselben mit einem Personenwagen verwickelt wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte für die durch dieses verursachten Rückenbeschwerden die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 9. August 2005 und Einspracheentscheid vom 17. Februar 2006 per 31. August 2005 ein, da auf jenes Datum hin der Status quo sine erreicht worden sei. Das Bundesgericht bestätigte diese Leistungseinstellung letztinstanzlich mit Urteil 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008.
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A.c. Am 5. März 2010 verlangte A.________ die Revision des Urteils 8C_17/2007. Das Bundesgericht wies dieses Gesuch mit Urteil 8F_4/2010 vom 24. März 2011 ab, soweit es die Rückenbeschwerden betraf; soweit es eine allfällige Hirnschädigung durch den Unfall vom 19. August 2004 betraf, trat es auf das Gesuch nicht ein, da eine solche nicht Gegenstand der Verfügung vom 9. August 2005 war. In Folge dieses Urteils verneinte die SUVA mit Verfügung vom 7. September 2012 und Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 einen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. August 2004 und den geltend gemachten Kopfbeschwerden.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. August 2015 ab, soweit es auf sie eintrat.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihm weiterhin und rückwirkend die geschuldeten Versicherungsleistungen auszurichten. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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1.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind neue Tatsachen und Beweismittel im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Die Voraussetzungen, unter denen die vom Versicherten neu eingereichten Unterlagen ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben müssen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
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2.2. Die Verfügung der SUVA vom 7. September 2012 bezog sich nur auf den Unfall vom 19. August 2004, nicht aber auf jenen vom 26. Oktober 1990. Entgegen den Ausführungen des Versicherten wurde der Verfahrensgegenstand durch den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 nicht ausgedehnt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Einspracheentscheid der erste Unfall und die dazu ergangenen - in Rechtskraft erwachsenen - Verfügungen vom 13. September 1991 und 16. März 1992 erwähnt wurden. Mit dem kantonalen Gericht ist somit davon auszugehen, dass ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. Oktober 1990 und den geklagten Kopfbeschwerden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dem Versicherten bleibt es aber unbenommen, gegenüber der SUVA auch einen Rückfall oder Spätfolgen zu diesem Unfall geltend zu machen.
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2.3. Im vorliegenden Verfahren streitig und zu prüfen ist daher nur, ob aufgrund des Unfalls vom 19. August 2004 eine Leistungspflicht der SUVA für die geltend gemachten Kopfbeschwerden besteht.
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Erwägung 3 | |
3.1. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten erwogen, die bildgebend nachgewiesenen Veränderungen im Hirnbereich des Versicherten seien jedenfalls keine Folge des Unfalls vom 19. August 2004. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was auch nur geringe Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen vermöchte.
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3.2. Soweit die geklagten Beschwerden sich auf das Unfallereignis vom 19. August 2004 zurückführen lassen, sind diese somit nicht im Sinne der Rechtsprechung organisch objektiv nachgewiesen. Eine Leistungspflicht der SUVA bestünde deshalb nur dann, wenn auch die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen diesem Unfall und den geklagten Beschwerden zu bejahen wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist diese vorliegend nach den ursprünglich für psychische Unfallfolgen entwickelten Kriterien (BGE 115 V 133) zu prüfen. Diese Prüfung hat entgegen den Ausführungen des Versicherten grundsätzlich ohne Berücksichtigung bereits früher erlittener Unfälle zu erfolgen (vgl. Urteil 8C_477/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 6).
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3.3. Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 3.1). Die Vorinstanz hat den Unfall vom 19. August 2004 zu Recht als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft. Die Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhangs wäre somit dann zu bejahen, wenn eines der massgeblichen Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter, oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.
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3.4. Aufgrund des Urteils 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008 steht fest, dass bezüglich der physischen Unfallfolgen spätestens am 31. August 2005, also rund ein Jahr nach dem Ereignis, der Status quo sine wieder erreicht war. Damit können die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen, der körperlichen Dauerschmerzen und des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres verneint werden. Entgegen den Ausführungen des Versicherten bestehen auch keine Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung im Sinne des einschlägigen Kriteriums. Was die beiden Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls und der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn diese bejaht werden könnten, sie jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben wären. Somit haben Vorinstanz und Verwaltung zu Recht einen allfälligen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 19. August 2004 und den geklagten Beschwerden verneint; weitere Abklärungen zum Bestand des Kausalzusammenhangs und zu den sich aus den Beschwerden ergebenden Einschränkungen durften damit unterbleiben. Die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.
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4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Februar 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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