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Informationen zum Dokument  BGer 1C_566/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_566/2015 vom 18.02.2016
 
{T 0/2}
 
1C_566/2015
 
 
Urteil vom 18. Februar 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hutter,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Kunz,
 
Gemeinderat Wallisellen,
 
Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 17. September 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der Gemeinderat Wallisellen bewilligte der B.________ AG mit Beschluss vom 4. November 2014 den Abbruch und Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 10923 an der Opfikonerstrasse 55 in Wallisellen unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen.
1
B. Die A.________ AG erhob mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Baubewilligung. Mit Entscheid vom 7. Mai 2015 wies das Baurekursgericht den Rekurs im Wesentlichen ab; in teilweiser Gutheissung des Rekurses ergänzte es die Baubewilligung jedoch mit der Nebenbestimmung, dass vor Baubeginn geänderte Fassadenpläne und ein geänderter Plan Dachaufsicht zur Bewilligung einzureichen seien.
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C. Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob die A.________ AG am 8. Juni 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 17. September 2015 ab.
3
D. Dagegen hat die A.________ AG am 29. Oktober 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben, mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Sodann sei die im verwaltungsgerichtlichen Entscheid festgelegte Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- auf Fr. 3'500.-- zu reduzieren.
4
Mit Eingabe vom 26. November 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie infolge aussergerichtlicher Umstände kein Interesse mehr an der Beurteilung der baurechtlichen Rügen habe; dagegen halte sie ausdrücklich an der Kostenrüge fest.
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E. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die B.________ AG und die Gemeinde Wallisellen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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F. Mit Verfügung vom 17. November 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7
 
Erwägungen:
 
1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG).
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1.1. In der Hauptsache besteht kein Interesse an der Beurteilung der Streitsache mehr; die Beschwerde ist insoweit gegenstandslos geworden bzw. zurückgezogen worden.
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Dagegen besteht noch ein aktuelles Interesse an der Beurteilung der Kostenrüge. Auf diesen Teil der Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
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1.2. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts (hier: Zürcher Gebührenrecht) lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte (Art. 95 lit. a-c BGG). Deren Verletzung prüft es nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als dies in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügepflicht); hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
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2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe ein krasses Ungleichgewicht zwischen den Gebühren des Baurekursgerichts und des Verwaltungsgerichts, obwohl für beide die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (VGGebV; LS 175.252) massgeblich sei (vgl. § 1 Abs. 1). Das Baurekursgericht habe lediglich eine Gebühr von Fr. 5'000.-- festgesetzt, obwohl es einen Augenschein und einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt und seinen Entscheid auf 14 Seiten (davon 9 Seiten Materielles) begründet habe. Dagegen habe das Verwaltungsgericht eine Gebühr von Fr. 7'000.-- für einen nur achtseitigen Entscheid (davon nur 4 Seiten Materielles) verlangt, obwohl es keinen Augenschein vorgenommen habe und auch keine Duplik eingereicht worden sei. Die Erhöhung der Gerichtsgebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Vergleich zum Verfahren vor Baurekursgericht in Höhe von 40 % sei nicht nachvollziehbar, nicht sachlich begründet und willkürlich. Von der Sach- und Rechtslage her handle es sich um eine einfache, durchschnittliche Streitsache. Das angefochtene Urteil sei denn auch nur 4 Monate nach Beschwerdeeingang gefällt worden. Für derartige Streitsachen werde in der Regel eine Gerichtsgebühr von lediglich Fr. 3'000.-- verlangt.
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2.1. Das Verwaltungsgericht führt in seiner Vernehmlassung aus, dass der Gebührenrahmen bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 50'000.-- betrage (§ 3 Abs. 3 VGGebV). Innerhalb dieses Rahmens bemesse sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 VGGebV). Vorliegend sei weder der Zeitaufwand des Gerichts noch die Schwierigkeit des Falls als hoch zu bewerten, wohl aber das tatsächliche Streitinteresse: Mit dem Rekurs sei die vollumfängliche Aufhebung der Baubewilligung verlangt worden; an diesem Begehren habe die Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht festgehalten. Im Streit gelegen habe somit die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit insgesamt acht Wohnungen, mit einer Bausumme von rund 3.15 Mio Franken. Unter Berücksichtigung dieses erheblichen tatsächlichen Streitinteresses einerseits und des vergleichsweise geringen Aufwands andererseits erweise sich eine Gebühr von Fr. 7'000.--, welche sich im unteren Bereich des massgeblichen Gebührenrahmens bewege, als angemessen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach für eine einfache, durchschnittliche Streitsache in der Regel eine Gebühr von lediglich rund Fr. 3'000.-- verlangt werde, treffe nicht zu.
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2.2. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).
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Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum. Dies hat zur Folge, dass zwei Gerichte, trotz gleicher Kostenregelung (hier: §§ 2 und 3 VGGebV), in gleichgelagerten (bzw. gleichen) Fällen unterschiedlich hohe Gebühren festlegen können, ohne dass dies bereits Willkür begründen würde. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht (als zweite Instanz) nicht an die Gebührenfestsetzung des Baurekursgerichts (der ersten Instanz) gebunden, in dem Sinne, dass es dessen Gebühren bei gleichem oder geringerem Aufwand nicht überschreiten dürfte (vgl. Entscheid 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012. E. 8.2.1 in fine).
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Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine angebliche Praxis des Verwaltungsgerichts beruft, in einfachen, durchschnittlichen Fällen eine Gerichtsgebühr von lediglich Fr. 3'000.-- zu verlangen, fehlt es an einem Beleg für diese (vom Verwaltungsgericht bestrittene) Praxis. Es ist denn auch gerichtsnotorisch, dass die Gebühren des Zürcher Verwaltungsgerichts in der Regel höher liegen als diejenigen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, die in durchschnittlichen Fällen um die Fr. 3'000.-- betragen.
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Eine Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- in einem einfachen Fall, der keinen grossen Aufwand erfordert, ist sehr hoch. Unter Berücksichtigung des hohen tatsächlichen Streitinteresses (Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus) kann sie aber nicht als willkürlich erachtet werden.
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3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie wird daher kostenpflichtig (Art. 66 BGG); Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Wallisellen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Februar 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber
 
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