BGer 2C_1066/2014 | |||
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BGer 2C_1066/2014 vom 19.02.2016 | |
{T 0/2}
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2C_1066/2014
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Urteil vom 19. Februar 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann, Haag,
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Gerichtsschreiberin Fuchs.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Migrationsamt des Kantons Zürich,
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2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 2. Abteilung vom 25. September 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Die ukrainische Staatsangehörige A.________ (geb. 1963) hielt sich zunächst mit einem (vor der Ausreise bereits abgelaufenen) Schengen-Visum im Kanton Schaffhausen auf. Am 12. März 2011 heiratete sie in ihrem Heimatland den Schweizer Bürger B.________ (geb. 1964), den sie im Februar 2011 während ihres Aufenthalts in der Schweiz über einen Internetchat kennen gelernt hatte. Am 7. Juli 2011 reiste sie erneut in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 6. Juli 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.
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In der Folge musste die Polizei mehrfach wegen häuslicher Gewalt intervenieren und die Ehegatten zeigten sich gegenseitig wegen damit im Zusammenhang stehenden Delikten an. Am 20. April 2012 untersagte das Bezirksgericht U.________ A.________, ihren Ehemann zu kontaktieren oder sich diesem oder der damals gemeinsam genutzten Wohnung zu nähern. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts U.________ vom 28. Januar 2013 wurde A.________ wegen versuchter Drohung und Tätlichkeiten gegenüber ihrem Ehemann schuldig gesprochen. Das auf ihre Anzeige hin gegenüber ihrem Ehemann eingeleitete Strafverfahren war zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch hängig. Die Ehe wurde am 4. Juli 2014 geschieden.
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B. Mit Verfügung vom 3. April 2013 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich A.________ erfolglos bei der Sicherheitsdirektion (Entscheid vom 22. April 2014) und beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde mit Urteil vom 25. September 2014 abwies.
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C. Am 19. November 2014 (Postaufgabe 25. November 2014) erhebt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und das kantonale Migrationsamt anzuweisen, ihr erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliessen sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesamt für Migration (ab 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration) auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der angefochtene Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts erlassen und schliesst das kantonale Verfahren ab, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen steht (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die mit einem Schweizer verheiratet gewesene Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20). Die Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist somit zulässig.
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1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) der nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt indessen eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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Im Falle einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, welche als Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG zu behandeln ist, kann das Bundesgericht gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG die Sache an die Vorinstanz oder eine untere Instanz zur ergänzenden Abklärung der Umstände zurückweisen (Urteil 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nachdem der gemeinsame Haushalt der - inzwischen rechtskräftig geschiedenen - Ehegatten spätestens nach Verfügung des Kontakt- und Rayonverbots am 20. April 2012 aufgelöst worden ist, ist gestützt auf die Ehe kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung gegeben.
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Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Die erforderliche Dauer einer ehelichen Gemeinschaft von drei Jahren ist offensichtlich nicht erfüllt, nachdem das Zusammenleben bereits nach 13 Monaten endete.
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3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich deshalb ausdrücklich auf einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG in der hier anwendbaren Fassung vom 16. Dezember 2005; AS 2007 5437). Art. 50 Abs. 2 AuG wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2013 geändert (AS 2013 1035); die neue Fassung kommt indessen hier nicht zur Anwendung, weil die streitige Verfügung vor dem Inkrafttreten der Änderung ergangen ist. Die Aufzählung der in Art. 50 Abs. 2 AuG genannten Gründe, welche alternativ zur Anwendung kommen, ist nicht abschliessend (BGE 136 II 1 E. 5.1-5.3 S. 3 f.).
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3.3. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. S. 233 f.).
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Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235). Als Beweismittel kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen in Frage (vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls. Die aktenkundigen Vorfälle häuslicher Gewalt würden nahelegen, dass die Beschwerdeführerin einen nicht unerheblichen Beitrag zu den tätlichen Auseinandersetzungen geleistet habe und diese keineswegs allein von ihrem damaligen Ehemann ausgegangen seien. Sie habe sich nicht (lediglich) gegen die physische und psychische Gewalt ihres Ehemannes zu wehren versucht, sondern sei vielmehr als die eigentliche Aggressorin aufgetreten.
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Auch die Arztberichte und Aufzeichnungen des Frauen-Nottelefons würden keinen anderen Schluss zulassen. Im Bericht des behandelnden Psychiaters werde eine "Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt bei Ehekonflikten/Trennungssituation und Migrationsproblematik" diagnostiziert. Inwieweit tatsächlich eine psychische Traumatisierung infolge Gewalt- und Missbrauchserfahrungen stattgefunden habe, werde im Bericht offengelassen. Auch wenn die diesbezügliche Darstellung der Beschwerdeführerin ihrem behandelnden Psychiater "nicht wesentlich widersprüchlich und zumindest teilweise glaubhaft" erscheine, weise dieser zugleich darauf hin, dass "eine gewisse Überverdeutlichung, u.a. aufgrund von depressiven Verarbeitungsmustern und schwieriger psychosozialer Situation" nicht ausgeschlossen werden könne und bei der Aufrechterhaltung der psychischen Störung "sicherlich auch andere psychosoziale Faktoren (Aufenthaltsstatus, finanzielle Probleme, zwischenzeitliche Obdachlosigkeit) eine Rolle gespielt" hätten.
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4.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, aus der Haltung der Vorinstanz gehe hervor, dass diese einen direkten Beweis für das Vorliegen anspruchsbegründender ehelicher Gewalt verlange. Diese übersteigerten Anforderungen seien in keiner Weise mit der Praxis des Bundesgerichts vereinbar. Vielmehr sei den Anforderungen mit den beigebrachten Unterlagen Genüge getan und das Vorliegen häuslicher Gewalt in genügender Weise glaubhaft gemacht worden. Ihr Ehemann habe von Anfang an ihren von der Ehe abhängigen Aufenthaltsstatus dazu benutzt, sie unter Druck zu setzen. Im Wissen um diese Abhängigkeit habe er seit November 2011 versucht, sie in die Prostitution zu drängen, begleitet von teils massiven Drohungen und Gewalttätigkeiten. Dieses oppressive Verhalten sei alles andere als harmlos gewesen und habe bei ihr nebst den physischen Verletzungen auch massive Angstzustände sowie Depressionen ausgelöst. Selbst wenn gewisse eskalierende Konflikte von wechselseitiger Gewalt begleitet gewesen seien, sei die häusliche Gewalt in keiner Weise von ihr ausgegangen. Die wechselseitige Gewalt sei vielmehr ein Indiz für ihre totale Abhängigkeit von ihrem Ehemann, was auch ihr zögerliches Verhalten in Bezug auf eine Strafanzeige erkläre.
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Während das gegen sie ergangene Strafurteil vom 28. Januar 2014 (recte: 2013) in die Erwägungen der Vorinstanz miteinbezogen worden sei, sei im Verfahren gegen ihren Ehemann bis zum Entscheid der Vorinstanz kein Strafurteil ergangen. Das einseitige Abstellen auf das gegen sie ergangene Strafurteil widerspreche einem fairen Verfahren und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, zumal das Strafurteil gegen ihren Ehemann weitere wichtige Hinweise werde liefern können, die für die Beurteilung der ehelichen Gewalt von zentraler Bedeutung sein könnten.
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Erwägung 4.3 | |
4.3.1. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit den Vorkommnissen im November 2011 und April 2012 auseinandergesetzt. Am 15. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin offenbar erstmals von ihrem damaligen Ehemann tätlich angegangen, wobei dieser sie heftig gestossen haben soll. Den Tätlichkeiten vorausgegangen war eine verbale Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Ehemann sie (gegen Bezahlung) zum Verlassen der Schweiz und zum Suizid aufgefordert haben soll. Die Auseinandersetzung entstand offenbar nachdem der Ehemann tags zuvor eine Klage auf Eheungültigkeit eingereicht hatte. Dieser macht seinerseits geltend, die Beschwerdeführerin habe einen kleinen Tisch nach ihm geworfen und ihn bedroht. Weiter soll sie mit Selbstmord gedroht und einen solchen auch vorgespielt haben. Bei der weiteren dokumentierten Auseinandersetzung vom 18. April 2012 hielt die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann ein Brotmesser in die Nähe des Halses und stiess (Todes-) Drohungen aus, worauf ihr gegenüber am 20. April 2012 ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen wurde. Aufgrund dieser Vorfälle wurde sie mit (mündlich begründetem) Urteil vom 28. Januar 2013 rechtskräftig wegen versuchter Drohung und Tätlichkeiten schuldig gesprochen; in weiteren Anklagepunkten erfolgte ein Freispruch.
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Am 4. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin ihrerseitseinen Strafantrag, nachdem ihr Ehemann sie offenbar mit einem nicht geöffneten Taschenmesser bedroht und ohne ihr Wissen und ihr Einverständnis im Internet Anzeigen aufgegeben habe, wonach sie ihre Dienste als Prostituierte anbiete.
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4.3.2. Der Vorwurf an den ehemaligen Ehemann, die Beschwerdeführerin in die Prostitution gedrängt zu haben, lässt sich, wie die Vorinstanz darlegt, zwar durch keinen der eingereichten Arztberichte erhärten. Das in diesem Zusammenhang und betreffend Drohung eröffnete Strafverfahren war zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils allerdings nach wie vor hängig. Die strafrechtliche Beurteilung ist somit noch ausstehend. Hinzu kommt Folgendes: Nach Ansicht einer Minderheitsmeinung der Vorinstanz bestehen Anzeichen, wonach der Ehemann die Beschwerdeführerin von Anfang an mit ihrem von ihm und der Ehe abhängigen Aufenthaltsstatus unter Druck gesetzt habe. Bereits nach wenigen Wochen habe er sich an das Migrationsamt gewandt und wollte die Ehe annullieren lassen. Er habe die Beschwerdeführerin kontrolliert, ihre E-Mails überwacht und in ihrem Namen im Internet nach Jobs für sie gesucht. Es lägen konkrete Hinweise vor, dass er sie in die Prostitution drängen wolle. Gegen ihn werde zudem wegen Todesdrohung ermittelt und er habe sich über die Beschaffung von Munition für die Waffe seines Vaters im Internet informiert.
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Die Beschwerdeführerin belässt es in ihren Rügen weitgehend bei der Wiederholung der im vorinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Minderheitsmeinung und bei pauschalen Hinweisen auf angeblich massive Drohungen und Gewalttätigkeiten sowie eine versuchte Nötigung zur Prostitution. Auch ist nicht restlos geklärt, inwiefern sie selber zu den Streitigkeiten beigetragen hat. Angesichts der vorliegenden Indizien, insbesondere des ungeklärten Vorwurfs gegen den ehemaligen Ehemann, die Beschwerdeführerin in die Prostitution gedrängt und sie bedroht zu haben, kann eine oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft aber nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz durfte bei dieser Sachlage einen nachehelichen Härtefall nicht verneinen, ohne sich zunächst näher mit den Vorwürfen gegen den ehemaligen Ehemann zu befassen und diese eingehend abzuklären. Namentlich das ausstehende Strafurteil dürfte hierzu weitere Anhaltspunkte liefern.
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4.3.3. Das vorinstanzliche Urteil stützt sich damit auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt ab. Die Beschwerde ist demnach begründet und entsprechend gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG zur Vornahme zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen (vgl. E. 2.2).
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Erwägung 5 | |
Die Rückweisung zur Neubeurteilung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der Beschwerdeführerin. Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
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2.
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Fuchs
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