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Informationen zum Dokument  BGer 8C_59/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_59/2016 vom 19.02.2016
 
{T 0/2}
 
8C_59/2016
 
 
Urteil vom 19. Februar 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1968 geborenen A.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt einer Zusatzrente für die Ehefrau zu. Die von der Verwaltung in den Jahren 1998, 2000, 2003 sowie 2007 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren ergaben jeweils keine anspruchserheblichen Veränderungen. Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. Im Oktober 2010 stellte der für die Folgen des Verkehrsunfalles von 1996 (Frakturen an der rechten Hand; Distorsionstrauma der Halswirbelsäule [HWS]) zuständige Motorfahrzeughaftpflichtversicherer der IV-Stelle das Observationsmaterial betreffend die in den Jahren 2009 und 2010 erfolgte Überwachung des Versicherten zu. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sistierte die Verwaltung die Invalidenrente mit sofortiger Wirkung (Verfügung vom 2. November 2010). In der Folge holte sie unter anderem das auf internistischen, orthopädischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Gutachten der asim, Academy of Swiss Insurance Medicine, Basel, vom 31. Dezember 2013 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die Invalidenrente auf Ende November 2010 auf (Verfügung vom 30. Juli 2014).
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 2. Dezember 2015).
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C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Rente weiter auszurichten aufgrund unveränderten Sachverhalts; eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, die Rente bis zur Durchführung der Integrationsmassnahmen weiter auszurichten.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 2.1
 
2.1.1. Das kantonale Gericht hat unbestritten und zutreffend festgestellt, dass zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten war, die Verfügung vom 27. Oktober 1997 bildet. Es hat erwogen, dass gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der asim vom 31. Dezember 2013 die Symptomatik der ursprünglich diagnostizierten posttraumatischen Belastungs- und depressiven Anpassungsstörung abgeklungen war. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes war auch darin zu erblicken, dass sich die körperlichen Beschwerden in ihrer Intensität und damit bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erheblich vermindert hatten. So vermerkte bereits der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2010 zum Observationsmaterial, dass der Versicherte über einen Zeitraum von sechs Stunden verschiedene Tätigkeiten ohne Anzeichen irgendwelcher Einschränkungen im Bewegungsverhalten auszuüben in der Lage war. Lag damit zumindest ein Revisionsgrund vor, durfte die Verwaltung den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend, mithin ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen, prüfen.
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2.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Oktober 1997, mit der ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei, keine Einwendungen tatsächlicher Natur in einem oberinstanzlichen Verfahren erheben können, weshalb die Vorinstanz willkürlich vorgegangen sei, wenn sie auf den damals bestehenden Gesundheitszustand nicht näher eingegangen sei.
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Die Sachverhaltsfestellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur dann willkürlich sein, wenn das Gericht Sinn- und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern mit den von ihm angerufenen, im angefochtenen Entscheid nicht zitierten ärztlichen Berichten eine willkürliche Beweiswürdigung bezogen auf die Frage, ob ein Revisionsgrund anzunehmen sei, zu begründen ist. Daher ist auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des kantonalen Gerichts zu verweisen.
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Die Vorinstanz hat anhand des Gutachtens der asim vom 31. Dezember 2013 zunächst festgestellt, dass der Versicherte aus orthopädischer Sicht seit der abschliessenden klinischen Untersuchung in der Klinik B.________ vom 1. Dezember 1998 im angestammten Beruf als Bankangestellter oder in anderen körperlich nicht schwer belastenden Tätigkeiten ohne Einschränkung arbeitsfähig war. Sie hat weiter einlässlich dargelegt, dass die vom neurologischen Sachverständigen der asim postulierte teilweise Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden konnte, zumal das diagnostizierte zervikale Schmerzsyndrom keine fachspezifisch überprüfbare radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik zur Folge hatte und auch die Feinmotorikstörung im Bereich der rechten Hand objektiv nicht nachvollzogen werden konnte. Die klinisch festgestellten neurologischen Beeinträchtigungen sowie die vom psychiatrischen Experten der asim festgehaltene Diagnose (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10 F45.41]) waren daher im Rahmen der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 181) zu prüfen. Das kantonale Gericht ist zum Schluss gelangt, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, der Versicherte hätte spätestens seit der Observation im Juni 2009 im angestammten Beruf oder in einer anderen, vergleichbaren Beschäftigung wieder uneingeschränkt arbeitstätig sein und dementsprechend - vorbehältlich eines beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsbedarfs - ein den Anspruch auf Invalidenrente ausschliessendes Einkommen erzielen können.
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2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom Gutachter der asim validierten neuropsychologischen Defizite hätten sich seit dem Jahre 1997 nicht geändert, woraus ohne Weiteres zu schliessen sei, er leide weiterhin an denselben Beschwerden, die zur Zusprechung der ganzen Invalidenrente geführt hätten. Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass laut Konsensbesprechung der Sachverständigen der asim die neuropsychologischen Testergebnisse mangels Validität (Aggravation; chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Störungen) nicht quantifiziert werden konnten.
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2.3. Zum Eventualbegehren des Beschwerdeführers, ihm seien rechtsprechungsgemäss Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, wird vollumfänglich auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen. Zu verdeutlichen ist, dass er im Zeitraum zwischen der Sistierungsverfügung vom 2. November 2010 und der Aufhebungsverfügung vom 30. Juli 2014 keine Anstrengungen unternahm, sich entsprechend der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ins Arbeitsleben einzugliedern, obwohl er gemäss verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung über hinreichend Ressourcen verfügte. Dieser Umstand kann nur dahin gewertet werden, dass sich der Beschwerdeführer nie anstrengte, sich auch mit Hilfe von beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ins Arbeitsleben wieder zu integrieren. Anders ist die Begründung des Eventualbegehrens in der Beschwerde ans Bundesgericht, welche sich darin erschöpft, der Beschwerdeführer habe während der künftig zu gewährenden Eingliederungsmassnahmen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, nicht zu erklären.
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3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).
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4. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Februar 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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