BGer 4A_58/2016 | |||
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BGer 4A_58/2016 vom 23.02.2016 | |
{T 0/2}
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4A_58/2016
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Urteil vom 23. Februar 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly, Niquille,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Dalla Bona,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.B.________ und C.B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt René Hurni,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mietrecht, Ausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
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vom 22. Dezember 2015.
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In Erwägung, | |
dass B.B.________ und C.B.________ (Beschwerdegegner) beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Vollstreckungsgesuch bzw. eventualiter ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gegen die A.________ AG (Beschwerdeführerin) einreichten, womit sie zusammengefasst verlangten, "[d]ie Vereinbarung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. März 2011 [C03 10 1444] sei zu vollstrecken" und die Räumung diverser Räumlichkeiten an der Strasse U.________ in V.________ anzuordnen;
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dass das Regionalgericht am 6. November 2015 die A.________ AG verurteilte, die genannten Räumlichkeiten "bis spätestens am Donnerstag, 31.12.2015, 12:00 Uhr zu räumen und zu verlassen, unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall [Busse bis zu CHF 10'000]";
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dass die A.________ AG hiergegen an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, welches ihre Beschwerde mit Entscheid vom 22. Dezember 2015 abwies;
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dass die A.________ AG diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten hat;
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dass mit Formularverfügung vom 2. Februar 2016 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde;
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dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG);
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dass hinsichtlich der Kritik einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen);
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dass die Partei, die den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570);
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dass neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt in ihrer Beschwerde unter Nennung zahlreicher Beweismittel nach Belieben erweitert, ohne im Sinne des eben Ausgeführten darzutun, inwiefern sie hierzu vor Bundesgericht noch berechtigt sein soll;
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dass namentlich die auf einer unbelegten Darstellung der tatsächlichen Umstände basierende Rüge der Beschwerdeführerin, die Frist bis zum 31. Dezember 2015 sei unverhältnismässig kurz bemessen, nicht gehört werden kann;
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dass die Beschwerdeführerin weiter die vom Regionalgericht angeordneten Vollstreckungsmassnahmen beanstandet, jedoch mit ihrer rein appellatorischen Kritik nicht nachvollziehbar aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz ihr diesbezügliches Ermessen über- respektive unterschritten haben soll, wenn sie die vom Regionalgericht unter Strafandrohung angeordnete Räumung schützte;
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dass die Beschwerdeführerin ferner nicht begründet, weshalb das angefochtene Urteil ihrer Ansicht nach (offenbar vollumfänglich) aufgehoben werden muss, weil sich die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB nur an natürliche Personen richten könne, und solches auch nicht erkennbar ist, zumal im vorliegenden Verfahrensabschnitt nicht abschliessend über die möglichen Straffolgen einer allfälligen Zuwiderhandlung befunden werden muss;
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dass die Beschwerdeführerin schliesslich auch keine Verletzung von Art. 325 Abs. 2 ZPO durch das Obergericht aufzuzeigen vermag, wenn sie dem Bundesgericht ohne jeden Bezug zu ihren Behauptungen im kantonalen Beschwerdeverfahren ihre Interessen an einem längeren Verbleib im Mietobjekt schildert;
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dass sich die die Beschwerde damit über weite Strecken als unzulässig, im Übrigen aber als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Februar 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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