VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_992/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_992/2015 vom 23.02.2016
 
{T 0/2}
 
5A_992/2015
 
 
Urteil vom 23. Februar 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bank B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Provisorische Rechtsöffnung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. November 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. November 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit (ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, Vorschussreduktion, Teilerlass und Ratenzahlungen abweisender) Verfügung vom 22. Januar 2016 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 28. Januar 2016 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
2
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
3
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
6
Lausanne, 23. Februar 2016
7
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
8
des Schweizerischen Bundesgerichts
9
Das präsidierende Mitglied: Escher
10
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
11
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).