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Informationen zum Dokument  BGer 8C_797/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_797/2015 vom 23.02.2016
 
{T 0/2}
 
8C_797/2015
 
 
Urteil vom 23. Februar 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. September 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1951 geborene A.________ erlitt am 9. August 2003 einen Unfall. Das daraufhin von ihr gestellte Leistungsbegehren wies die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 31. Dezember 2010 ab. Nachdem auf Beschwerde der Versicherten hin das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung mit Entscheid vom 16. Februar 2012 zu weiteren medizinischen Abklärungen aufgehoben hatte, holte die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit der Unfallversicherung beim Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen, Schwyz (ZIMB), eine Expertise ein (Gutachten vom 17. Januar 2014). Daraufhin wies die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Mai 2014 erneut ab.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Beiladung der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, mit Entscheid vom 17. September 2015 in dem Sinne teilweise gut, als es der Versicherten für die Zeit vom 1. August 2004 bis 28. Februar 2007 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und Anpassung des kantonalen Gerichtsentscheides eine unbefristete Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherungen und die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2. 
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2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
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2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).
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2.3. Letztinstanzlich nicht mehr streitig ist der Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. August 2004 bis 28. Februar 2007. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen Rentenanspruch der Versicherten für die Zeit ab 1. März 2007 verneinte.
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3. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des ZIMB vom 17. Januar 2014 und der ergänzenden Stellungnahme dieses Instituts vom 22. April 2015 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte November 2006 in ihrer angestammten Tätigkeit zu mindestens 80 % und ab Januar 2014 vollständig arbeitsfähig war. Was die Versicherte gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Zwar trifft es zu, dass Verzögerungen am Explorationstag soweit möglich zu vermeiden sind; aus den von der Versicherten geltend gemachten Wartezeiten lässt sich allerdings keine Befangenheit der Experten ableiten. Die von der Beschwerdeführerin gerügte unprofessionelle Bemerkung eines Gutachters in der ergänzenden Stellungnahme vom 22. April 2015 entwertet im Weiteren nicht das gesamte fünfzehn Seiten umfassende Schreiben, zumal diese Bemerkung als direkte Antwort auf eine unnötig provokativ formulierte Rüge der Versicherten zu sehen ist. Wenn die Experten zudem in ihrer ergänzenden Stellungnahme eine Auswirkung der bildgebend nachgewiesenen Veränderungen auf die Arbeitsfähigkeit verneinen, so stellt dies entgegen den Ausführungen der Versicherten keinen Verstoss gegen den Grundsatz dar, dass ein Gutachten die geklagten Beschwerden berücksichtigen muss (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Soweit die Versicherte schliesslich auf BGE 141 V 281 verweist, gilt festzuhalten, dass die Gutachter für den vorliegend streitigen Zeitraum kein entsprechendes psychosomatisches Leiden mit einem relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert haben. Eine somatoforme Schmerzstörung wurde ausdrücklich verneint. Entgegen den Behauptungen der Versicherten fehlen auch Hinweise darauf, dass die Experten eine Auswirkung der Beschwerden der Versicherten auf ihre Arbeitsfähigkeit einzig aufgrund der bisherigen Rechtsprechung verneint hätten. Das Bundesgericht ist gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG an die Anträge der Parteien gebunden und darf den kantonalen Entscheid nicht zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person ändern. Somit muss die Frage, ob das kantonale Gericht eine Prüfung gemäss BGE 141 V 281 nicht allenfalls für die Zeit vom 1. August 2004 bis 28. Februar 2007 hätte vornehmen müssen, nicht näher geprüft werden. War die Beschwerdeführerin ab Mitte November 2006 in ihrer angestammten Tätigkeit zu mindestens 80 % und ab Januar 2014 vollständig arbeitsfähig, so ist die Verweigerung der Rente ab 1. März 2007 nicht zu beanstanden; die Beschwerde der Versicherten ist abzuweisen.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Februar 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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