BGer 6B_159/2016 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_159/2016 vom 24.02.2016 | |
{T 0/2}
| |
6B_159/2016
|
Urteil vom 24. Februar 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber C. Monn.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Nichteintreten infolge Nichtleisten der Sicherheit,
| |
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 14. Januar 2016.
|
Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Kantonsgericht Wallis trat am 14. Januar 2016 auf eine Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin innert Frist keinen Kostenvorschuss bezahlt hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 14. Januar 2016 sei aufzuheben und auf die im Kanton eingereichte Beschwerde sei einzutreten.
| |
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der bis zum 11. Januar 2016 laufenden Frist nicht eingezahlt hat. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat sie die Abholungseinladung für die Kostenvorschussverfügung, die ihr am 23. Dezember 2015 zugestellt wurde, nicht abgeholt (Verfügung S. 2/3). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, am 27. Dezember 2015 habe der Abholschein noch nicht in ihrem Postfach gelegen (Beschwerde S. 2). Diese Behauptung müsste sie beweisen. Da sie dies unterlässt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Abholschein bereits am 23. Dezember 2015 in ihrem Fach lag. Dies stimmt denn auch mit den kantonalen Akten überein (KA act. 11). Wenn man von diesem Datum ausgeht, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, aus welchem Grund es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen sein sollte, die Kostenvorschussverfügung innert der siebentägigen Abholfrist zur Kenntnis zu nehmen und den Kostenvorschuss rechtzeitig einzuzahlen. Dann aber ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was die Beschwerdeführerin selber nicht in Abrede stellt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
| |
2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie macht geltend, ihr Mann und sie erhielten seit Mai 2015 Sozialunterstützung. Das Vorbringen ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Das Gesuch ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da sie die angebliche Bedürftigkeit nicht nachweist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.
|
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 24. Februar 2016
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |