BGer 6B_88/2016 | |||
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BGer 6B_88/2016 vom 24.02.2016 | |
{T 0/2}
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6B_88/2016
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Urteil vom 24. Februar 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Exequatur (Wucher),
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 14. Dezember 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Die italienischen Behörden werfen dem Beschwerdeführer vor, er sei in den Jahren 2004 bis 2008 an verschiedenen Rechtsgeschäften beteiligt gewesen, bei denen Darlehen mit Zinssätzen von jährlich bis rund 857 % an Personen in einer finanziellen Notlage gewährt wurden. Er habe insbesondere als Kapitalgeber gewirkt, wobei ein Gewinn in Höhe von 840'533 Euro erwirtschaftet worden sei.
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Mit Urteil vom 30. März 2009 sprach das Strafgericht von Pistoia/I den Beschwerdeführer des Wuchers und weiterer Delikte schuldig und ordnete die strafrechtliche Einziehung der in der Schweiz beschlagnahmten Kontoguthaben bis zu 840'533 Euro an. Am 23. März 2010 bestätigte das Appellationsgericht von Florenz das erstinstanzliche Urteil betreffend Wucher und Einziehung. Die Verurteilung wurde rechtskräftig.
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Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft Florenz die schweizerischen Behörden um Vollstreckungshilfe mit dem Antrag, das rechtskräftige italienische Urteil anzuerkennen und die Überweisung der Bankguthaben anzuordnen.
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Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verfügte am 10. Juli 2015, das gegen den Beschwerdeführer ergangene und in Rechtskraft erwachsene italienische Urteil werde vollstreckbar erklärt. Dem italienischen Ersuchen um Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte werde entsprochen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das Urteil des Strafgerichts am 14. Dezember 2015.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Sinngemäss beantragt er, dass das italienische Urteil nicht vollstreckbar erklärt werde.
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2. | |
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer weitschweifig seine Sicht der Angelegenheit schildert oder sich auf für den Ausgang der Sache nicht relevante Ausführungen der Vorinstanz bezieht, kann bzw. muss sich das Bundesgericht mit seinen Erörterungen nicht befassen.
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Für den Ausgang der Sache relevant ist Erwägung 2 des angefochtenen Urteils (S. 5 - 9). Den konkreten Fall des Beschwerdeführers betrifft die Erwägung 2.2 (S. 7 - 9). Zu dieser Erwägung äussert sich der Beschwerdeführer nur in einem geringen Teil der Beschwerde (vgl. act. 1b S. 16 - 18 Ziff. 50 - 56). In diesen Äusserungen bestreitet er ausschliesslich den ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Dies ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urteil S. 8), im vorliegenden Verfahren unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er macht geltend, er habe mit Geldproblemen zu kämpfen (act. 1a S. 1). Soweit dieses Vorbringen als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen ist, muss es in Anwendung von Art. 64 BGG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nicht nachweist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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