BGer 2C_158/2016 | |||
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BGer 2C_158/2016 vom 29.02.2016 | |
{T 0/2}
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2C_158/2016
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Urteil vom 29. Februar 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Eidgenössisches Finanzdepartement.
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Gegenstand
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Staatshaftung (Schadenersatz), unentgeltliche Prozessführung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
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vom 16. Februar 2016.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Im vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren betreffend Staatshaftung wurde A.________ mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2015 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- aufgefordert. Er stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte dazu eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. September 2015 über die Gewährung von Ergänzungsleistungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht forderte ihn auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, was A.________ als anmassend und schikanös bezeichnete. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgericht wiederholte mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 die Aufforderung, was A.________ zum Anlass nahm, ein Ausstandsgesuch gegen sie zu stellen, welches das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 7. Dezember 2015 abwies. Die gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_19/2016 vom 12. Januar 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Auf das gegen dieses Urteil erhobene untaugliche Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 2F_1/2016 vom 27. Januar 2016 nicht ein.
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Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 wies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil A.________ den ihm obliegenden Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht habe, indem er es unterlassen habe, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen, wozu entgegen dessen Ansicht die blosse Vorlage der Verfügung über das Bestehen eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen nicht genüge.
| 2 |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Februar 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2016 sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägung 2 | |
Gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entscheiden die Abteilungen des Bundesgerichts in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden. Der Entscheid wird summarisch begründet; es kann dabei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
| 4 |
Der Beschwerdeführer vertritt, wie schon vor der Vorinstanz, die Auffassung, das Gesetz sehe für den Nachweis der Bedürftigkeit kein bestimmtes Formular vor; die Ergänzungsleistungsstelle müsse für die Erstellung der Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sowohl die Einkommens- wie auch die Vermögensverhältnisse eingehend prüfen; deren Verfügung sei auch für das Gericht bindend, das über die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden habe. Dasselbe hat er schon vor der Vorinstanz geltend gemacht. Diese legt dar, welche minimalen Informationen zum Nachweis der Bedürftigkeit erforderlich sind und warum der Beschwerdeführer, der trotz mehrfacher Aufforderung keine weiteren Angaben geliefert hat, sich nicht mit der blossen Vorlage der Verfügung der Ausgleichskasse vom 18. September 2015 betreffend Ergänzungsleistungen begnügen durfte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu wiederholen, was er schon vor der Vorinstanz geltend gemacht hat, ohne im Einzelnen auf deren Erwägungen einzugehen. Abgesehen davon, dass er auf diese Weise der ihm nach Art. 42 Abs. 2 BGG obliegenden Begründungspflicht kaum hinreichend nachkommt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unter den gegebenen Umständen schweizerisches Recht verletzte. Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.
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Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Februar 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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