BGer 6B_56/2016 | |||
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BGer 6B_56/2016 vom 01.03.2016 | |
{T 0/2}
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6B_56/2016
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Urteil 1. März 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
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Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Misswirtschaft, Verletzung von Verkehrsregeln, Rechtzeitigkeit der Einsprache,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 15. Dezember 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden vom 21. Oktober 2013 unter anderem wegen Misswirtschaft zu 180 Tagen Freiheitsentzug verurteilt.
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Nachdem sie im Januar 2014 zum Strafantritt aufgefordert worden war, wandte sie sich am 11. Februar 2014 an die Staatsanwaltschaft und machte geltend, dass ihre "Einwendung/Einspruch" nicht beantwortet worden sei.
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Am 4. August 2015 beschloss das Bezirksgericht Maloja, auf die Einsprache werde infolge Verspätung nicht eingetreten.
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Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden am 15. Dezember 2015 nicht ein, weil das Rechtsmittel keine taugliche Begründung enthielt.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Strafverfahren sei neu vor einem ordentlichen Gericht zu beginnen.
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2. | |
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Aus dem oben in E. 1 Gesagten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz auf das kantonale Rechtsmittel mangels einer tauglichen Begründung nicht eintrat. Folglich kann sich das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nur mit den Begründungsanfordrungen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren befassen. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Ihre Ausführungen betreffen die materielle Seite der Angelegenheit, was offensichtlich nicht sachgerecht ist, sowie die Frage, ob die Einsprache rechtzeitig war. Insoweit mag immerhin angemerkt werden, dass es ihr auch vor Bundesgericht nicht gelingt, einen Nachweis der Rechtzeitigkeit zu führen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. | |
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Überdies hat die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, zumal Darlehensraten bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt werden können. Folglich kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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