BGer 8C_682/2015 | |||
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BGer 8C_682/2015 vom 01.03.2016 | |
{T 0/2}
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8C_682/2015
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Urteil vom 1. März 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 20. Mai 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1967 geborene A.________ war seit März 2012 als Eisenbieger bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 8. Oktober 2012 blieb er beim Abräumen der Rollbahn mit dem linken Fuss im Netz hängen und stürzte nach hinten (Schadenmeldung UVG vom 18. Oktober 2012). Dr. med. C.________ bescheinigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 13. Oktober 2012 (Schreiben vom 10. Oktober 2012). Der Versicherte nahm die Arbeit am 15. Oktober 2012 wieder auf.
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Im November 2013 meldete die Lebenspartnerin des Versicherten der SUVA, die Schadenmeldung UVG sei falsch ausgefüllt worden; er habe sich beim Unfall vom 8. Oktober 2012 auch am Rücken und am Bein verletzt; er habe immer noch sich verschlimmernde Rückenschmerzen (Telefonnotizen der SUVA vom 6. und 14. November 2013). Laut Bericht des SUVA-Aussendienstes vom 2. Dezember 2013 legte der Versicherte dar, er sei von einem an einem Kran aufgehängten, pendelnden Netz aus Armierungseisen an der linken Hüfte getroffen worden und habe sofort einen brennenden und stechenden Schmerz im Bereich des unteren Rückens sowie im linken Fuss verspürt. Die SUVA holte verschiedene Arztberichte ein, die sie med. pract. D.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, Kreisärztin, unterbreitete. Gemäss ihrer ärztlichen Beurteilung vom 17. Januar 2014 waren die im Vordergrund stehenden lumbalen Schmerzen nicht auf den Unfall vom 8. Oktober 2012 zurückzuführen, zumal keine medizinischen Dokumente vorlagen, wonach sich der Versicherte unmittelbar im Anschluss an den Unfall über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule beklagte. In Bestätigung der Verfügung vom 14. Februar 2014 stellte die SUVA auf Einsprache hin fest, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen war (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014).
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden ab (Entscheid vom 20. Mai 2015).
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C. A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Einbusse von 50 % auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanzen zur Erstellung eines verwaltungsunabhängigen Gutachtens zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257E. 2.5 S. 262; 130 III 136E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Das kantonale Gericht hat nach umfassender Darstellung und Würdigung der medizinischen Unterlagen erkannt, zur Beurteilung der Frage, ob das im Vordergrund stehende chronische lumbovertebrale Syndrom (bei Hyperlordose der Lendenwirbelsäule [LWS], Beckenschiefstand rechts, Spondylolyse des Lendwirbelkörpers [LWK] 5 beidseits, Bandlaxizität; vgl. unter anderem Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 6. November 2013) natürlich kausale Folge des Unfalles vom 8. Oktober 2012 sei, könne auf das in allen Teilen beweiskräftige Aktengutachten der med. pract. D.________ vom 17. Januar 2014 abgestellt werden. Danach waren echtzeitlich keine Rückenbeschwerden dokumentiert, weder in der Unfallmeldung noch in der Krankengeschichte der behandelnden Ärztin, welche die Anamnese sowie die körperlichen und radiologischen Untersuchungen ausreichend erhob und lediglich für drei Tage eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Am 13. November 2012 wurde auf Anregung des Versicherten eine einlässliche körperliche Untersuchung (check up) durchgeführt, die keine Hinweise auf Rückenschmerzen ergab (klopfindolente Wirbelsäule mit negativem Lasègue; obere und untere Extremitäten mit seitengleicher Kraftentwicklung sowie mit seitengleichen Reflexen und Sensibilität; vgl. Schreiben des Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. Januar 2014 mit beigelegter Kopie der Krankengeschichte). Gesamthaft betrachtet war daher davon auszugehen, dass der Versicherte beim Unfall vom 8. Oktober 2012 nur die echtzeitlich angegebenen, vollständig ausgeheilten Verletzungen am Mittelfuss links bzw. an der linken Gesichtshälfte erlitten haben konnte.
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2.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der vom kantonalen Gericht entkräfteten Einwendungen. Soweit er geltend zu machen scheint, bei den medizinischen Auskünften versicherungsinterner Ärzte handle es sich um Parteibehauptungen des Unfallversicherers, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist diesen - wie auch den von der versicherten Person eingeholten und ins Verfahren eingebrachten medizinischen Berichten (vgl. BGE 125 V 345 E. 3b/cc S. 353) - voller Beweiswert zuzuerkennen, sofern keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., insb. E. 4.4 S. 469 mit Hinweisen). Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen hat (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b, U 108/93).
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Ausweislich der medizinischen Akten machte der Versicherte erstmals im Juni 2013, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, geltend, an Rückenschmerzen zu leiden, was klar gegen eine Unfallursache sprach. Treten unmittelbar im Anschluss an einen Unfall posttraumatische Lumbalgien oder Lumboischialgien auf, kann nach ständiger Rechtsprechung das Erreichen des Status quo sine nach drei bis vier Monaten erwartet werden (Urteil 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a mit Hinweisen, wonach die Symptome einer Diskushernie unverzüglich nach dem Unfall und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sein müssen, um als unfallbedingt anerkannt zu werden). Auch in diesem Kontext betrachtet sind die Darlegungen des die lumbalen Rückenbeschwerden behandelnden Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie, im Bericht vom 16. September 2013, auf den radiologischen Aufnahmen seien keine Aufhellungen im Pedikel des Lendenwirbelkörpers 5 erkennbar, die auf eine akute Fraktur hindeuteten, weshalb die Symptomatik nicht durch den vom Versicherten geschilderten Unfall (Anprall eines Stahlgitters auf die linke Körperseite mit Sturz auf den Rücken) verursacht worden sein konnte, ohne Weiteres nachvollziehbar. Unter diesen Umständen ist von den beantragten medizinischen und sonstigen Abklärungen mit dem kantonalen Gericht abzusehen, zumal davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Daran ändert das Vorbringen nichts, die Vorinstanz habe den Anspruch gemäss Art. 6 EMRK vereitelt, den für das Prozessthema wesentlichen Beweis zu führen. Das kantonale Gericht hat auch zu diesem Punkt einlässlich dargelegt, weshalb aus dem Betriebsdossier der Arbeitgeberin oder der SUVA nichts zur Frage des Unfallhergangs, der im Übrigen von der Verwaltung nicht bestritten wurde, keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen wären.
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3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird ohne Durchführung des beantragten Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung sowie unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).
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4. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. März 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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