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Informationen zum Dokument  BGer 4A_121/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_121/2016 vom 02.03.2016
 
{T 0/2}
 
4A_121/2016
 
 
Urteil vom 2. März 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Rodondi,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Darlehen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 9. November 2015.
 
 
In Erwägung,
 
dass das vorliegende Urteil gestützt auf Art. 54 Abs. 1 BGG in deutscher Sprache ergeht, weil die Beschwerdeschrift in dieser Sprache verfasst wurde und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Mühe hat, die französische Sprache zu verstehen, und er wie auch der Beschwerdegegner deutscher Muttersprache sind;
 
dass das Kantonsgericht Waadt den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 20. Januar 2014 zur Zahlung von Euro 50'000.-- und Fr. 718.45, je nebst Zins, abzüglich Euro 5'000.-- und Fr. 300.50 an den Beschwerdegegner verpflichtete;
 
dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_297/2014 vom 20. Januar 2015 nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer am 11. September 2015 beim Kantonsgericht Waadt ein Revisionsgesuch gegen den Entscheid vom 20. Januar 2014 stellte, welches vom Kantonsgericht am 9. November 2015 abgewiesen wurde;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts mit Eingabe vom 21. Februar 2016 (Übergabe an das Schweizerische Generalkonsulat in Frankfurt am 22. Februar 2016) Beschwerde in Zivilsachen erhob und gleichzeitig die Gesuche stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, damit dieser die Beschwerde ergänzen könne, wozu ihm gemäss Art. 43 lit. b BGG eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen sei;
 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass eine Beschwerde - abgesehen von der Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten auf die Beschwerde ohne weiteres nicht eingetreten wird, d.h. ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Antragstellung und Begründung (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
 
dass die Eingabe vom 21. Februar 2016 vom Beschwerdeführer am letzten Tag der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG dem Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt übergeben wurde;
 
dass der Antrag auf Beschwerdeergänzung nach Fristablauf gestützt auf Art. 43 BGG schon deshalb abzuweisen ist, weil vorliegend die hierfür erforderliche kumulative Voraussetzung nach lit. a der genannten Bestimmung, dass es sich um eine zulässige Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen handelt, nicht gegeben ist;
 
dass das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Beschwerdeergänzung damit gegenstandslos geworden ist;
 
dass die Verfahrensführung des Kantonsgerichts im Berufungsverfahren, das zum Entscheid vom 20. Januar 2014 geführt hat, nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist, weshalb auf diesbezügliche Rügen des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist (Art. 75 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer die Verfahrensführung des Kantonsgerichts im vorinstanzlichen Revisionsverfahren kritisiert, indessen nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll, und dass er die Unbefangenheit des Kantonsgerichts in Zweifel zieht, eine Verletzung von Ausstandsvorschriften indessen nicht hinreichend begründet;
 
dass namentlich die erhobenen Gehörsrügen den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsrüge nicht genügen, indem der Beschwerdeführer nicht detailliert darlegt, mit welchen inwiefern entscheiderheblichen Vorbringen in seinem Revisionsgesuch sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht hinreichend auseinandergesetzt haben soll bzw. welche inwiefern erheblichen Argumente die Vorinstanz ohne zureichende Begründung abgetan haben soll;
 
dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie sein Revisionsgesuch abwies;
 
dass insbesondere in der Wiedergabe der Begründung seines vor der Vorinstanz eingereichten Revisionsgesuchs durch Einfügen derselben in die vorliegende Beschwerdeschrift (copy-paste) von vornherein keine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids liegen kann;
 
dass der Beschwerdeführer in seinen weiteren diesbezüglichen Ausführungen insbesondere auch nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern die Anwendbarkeit der Vorschriften des IPRG bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz zu einer von der Auffassung der Vorinstanz abweichenden Beurteilung hätte führen müssen, wonach der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im massgeblichen Zeitpunkt in Founex/VD gehabt habe, zumal nicht erkennbar ist, dass die Vorinstanz insoweit Art. 24 ZGB angewendet hätte, und dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend dartut, dass damit dem behaupteten Wohnsitz des Beschwerdegegners in Dubai entgegen der vorinstanzlichen Auffassung eine entscheiderhebliche Bedeutung hätte zukommen sollen;
 
dass nach dem Dargelegten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung der Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vor-gängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
 
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Waadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. März 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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