BGer 6B_941/2015 | |||
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BGer 6B_941/2015 vom 02.03.2016 | |
{T 0/2}
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6B_941/2015
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Urteil vom 2. März 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Strafvollzug, Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 26. August 2015.
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Sachverhalt: | |
A. X.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Mai 2015 wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AuG verurteilt. Er wurde mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen bestraft. X.________ wurde der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Zwecks Strafvollzug (abzüglich zwei Tage Untersuchungshaft) wurde er in das Flughafengefängnis UHS Zürich versetzt.
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B. | |
B.a. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) teilte X.________ mit Verfügung vom 2. Juni 2015 mit, es erachte es als sinnvoll, im Anschluss an den Vollzug der Strafe gemäss Strafbefehl vom 30. Mai 2015 die unbedingten Freiheitsstrafen gemäss den rechtskräftigen Strafbefehlen der Staatsanwaltschaften Zürich-Limmat und Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2014, 15. Februar 2015, 23. März 2015, 15. April 2015 sowie 19. April 2015 zu vollziehen. Zur Sicherstellung eines geordneten und sofortigen Vollzugs werde dem Lauf der Rekursfrist und einer allfälligen Rekurseinreichung die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit den Strafbefehlen wurden überwiegend Widerhandlungen von X.________ gegen die Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG sanktioniert. Die damit ausgefällte Freiheitsstrafe beläuft sich auf insgesamt 495 Tage (unter Anrechnung der Haft).
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B.b. Auf Einsprache einer Migrationsfachfrau im Namen von X.________ gegen einen (weiteren) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. März 2015 wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG hin sistierte das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 15. Juni 2015 das entsprechende Verfahren und verlangte in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit von X.________ eine sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 20 StGB.
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B.c. Den von X.________ eingereichten Rekurs gegen die Verfügung des JUV vom 2. Juni 2015 wies die Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich am 7. Juli 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
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B.d. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von X.________ am 26. August 2015 ab.
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C. X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das JUV schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: | |
1. Verfahrensgegenstand bildet die Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafen gemäss den Strafbefehlen vom 7. Dezember 2014, 15. Februar 2015, 23. März 2015, 15. April 2015 sowie 19. April 2015 im Anschluss an den Vollzug der Strafe gemäss Strafbefehl vom 30. Mai 2015 durch Verfügung vom 2. Juni 2015. In der Sache geht es um Strafvollzug bzw. Strafvollstreckung und mithin um eine Strafsache im Sinne des BGG. Vor Bundesgericht gilt insofern das Anwaltsmonopol (Art. 40 Abs. 1 BGG; siehe auch Urteile 6B_845/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 2 sowie 6B_391/2012 vom 14. Juli 2012 E. 1; vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 40 N. 8 ff.; s.a. MARC THOMMEN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 78 N. 38; a.M. LAURENT MERZ, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 40 N. 31). Die Beschwerde wurde durch einen vor Bundesgericht insoweit nicht zugelassenen Vertreter verfasst. Der Beschwerdeführer hat diese jedoch persönlich unterzeichnet. Auf die Beschwerde kann deshalb grundsätzlich eingetreten werden (vgl. act. 5 und 7).
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Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Rügen über den vorliegenden Verfahrensgegenstand hinausgeht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das gilt auch, soweit er im bundesgerichtlichen Verfahren ein Haftentlassungsgesuch stellt (act. 10). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanzen betonen in ihren Entscheiden die Bindung der Vollzugsbehörden an rechtskäftige Strafurteile. Die fünf Strafbefehle, die mit Verfügung vom 2. Juni 2015 in Vollzug gesetzt wurden, seien rechtskräftig und vollziehbar. Materielle Einwendungen in der Sache hätten in den jeweiligen Strafverfahren erhoben werden müssen. Die Verfügung des Bezirksgerichts vom 15. Juni 2015, mit welcher Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert wurden, richte sich gegen einen Strafbefehl vom 13. März 2015 und somit nicht gegen einen hier in Vollzug gesetzten Strafbefehl. Aus den Akten ergäben sich überdies keine Nichtigkeitsgründe, die zu beachten wären. Der Beschwerdeführer sei schon in der Vergangenheit vor den hier in Vollzug gesetzten Strafbefehlen verurteilt worden (u. a. wegen Tätlichkeit, Beschimpfung, Sachbeschädigung, Drohung sowie Gewalt gegen Behörden und Beamte). Von Schuldunfähigkeit seien die verschiedenen Behörden dabei nicht ausgegangen. Auch wenn sich in den Akten Hinweise auf psychische Probleme, teilweise übermässigen Alkoholkonsum und Minderintelligenz fänden, sei es dem Beschwerdeführer doch möglich gewesen, selbstständig zu leben, in den Kantonen umherzureisen, gemeinnützige Arbeit zu leisten und als Teilzeitangestellter zu arbeiten. Er sei im Übrigen Vater einer Tochter. Die rechtskräftigen Strafbefehle seien mithin nach wie vor vollziehbar. Abändernde gerichtliche Anordnungen dazu seien nicht ergangen. Der Vollzug der Freiheitsstrafen gemäss den Strafbefehlen vom 7. Dezember 2014, 15. Februar 2015, 23. März 2015, 15. April 2015 sowie 19. April 2015 sei damit nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer an psychischen oder geistigen Störungen leide, so dass von Hafterstehungsunfähigkeit auszugehen wäre, mache er nicht geltend und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Einzig mit der Wiedergabe von Bestimmungen der BV und der EMRK werde im Übrigen nicht hinlänglich dargetan, weshalb er aus dem Strafvollzug entlassen werden müsste.
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2.2. Wie bereits vor den kantonalen Instanzen rügt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht sinngemäss namentlich eine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens. Er beruft sich auf zahlreiche Bestimmungen der BV und der EMRK. Die Freiheit sei ihm willkürlich entzogen worden. Er befinde sich seit über vier Monaten im Gefängnis und müsse dort noch über ein Jahr bleiben. Er wisse aber nicht weshalb. Das Bezirksgericht Zürich sei am 15. Juni 2015 zum Schluss gelangt, dass ernsthafte Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bestünden. Die ohne Offizialverteidigung und Lingala-Übersetzung durchgeführten (Straf-) Verfahren erwiesen sich als unfair. Er habe aufgrund seiner aktenkundigen Intelligenzverminderung nicht verstanden, um was es gehe bzw. was ihm vorgeworfen werde (vgl. sinngemäss Beschwerde, S. 1, 2, 4, 5, 7, 8).
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Erwägung 3 | |
3.1. Das Bundesrecht regelt die Grundsätze des Strafvollzugs. Die Kantone müssen danach die von ihren Strafgerichten auf Grund des StGB ausgefällten Strafurteile vollziehen (Art. 372 Abs. 1 StGB). Die Vollzugsbehörden sind an die Strafentscheide gebunden (Urteile 6B_46/2007 vom 29. Mai 2007 E. 5.2.3 sowie 6A.86/2002 vom 20. Januar 2003 E. 5.2.2; MARTINO IMPERATORI, Basler Kommentar, Strafrecht, Band II, 3. Aufl. 2013, Art. 372 N. 6; VICTOR LIEBER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 372 N. 1). Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt (Urteil 6A.147/1994 vom 6. März 1995 E. 2, publiziert in Pra 1996 Nr. 175 S. 643). Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht; die zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der Rechtswirksamkeit in sich (RETO ANDREA SURBER, Das Recht der Strafvollstreckung, Diss. ZH 1997, S. 227).
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Daraus ergibt sich, dass die Vollzugsbehörden selbst Entscheide vollziehen müssen, die allenfalls unrichtig sind oder auf einem fehlerhaften Verfahren beruhen (IMPERATORI, a.a.O., Art. 372 N. 7; siehe auch HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, § 83 N. 2). Als Ausweg bietet sich diesbezüglich eine Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Bestraften als Korrektur fehlerhafter Strafentscheide an, allenfalls ein Gesuch um (Teil) -Begnadigung (IMPERATORI, a.a.O., Art. 372 N. 8 und 9). Nur in den äussersten Ausnahmefällen, in denen ein fehlerhaftes Strafurteil als geradezu nichtig anzusehen wäre, kann (bzw. muss) die Vollzugsbehörde von dessen Vollstreckung absehen (vgl. SURBER, a.a.O., S. 227). Nichtigkeit kann jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn wegen schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften, die offen zu Tage liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines Urteils schlechthin unerträglich wäre (zur Nichtigkeit: BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; 137 I 273 E. 3.1 S. 275; Urteil 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
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3.2. Der Vollzug kann aus wichtigen Gründen unterbrochen werden (Art. 92 StGB). Was unter wichtigen Gründen zu verstehen ist, umschreibt das StGB nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine Verschiebung des Vollzuges einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur ausnahmsweise in Frage. Hinsichtlich der wichtigen Gründe stehen grundsätzlich solche medizinischer Art, die in der Person des Verurteilten liegen, im Vordergrund (zu anderen denkbaren wichtigen Gründen: YASMINA BENDANI, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2009, Art. 92 N 20 ff.; ANDREA BAECHTOLD, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 92 N. 15 f.). Für den Entscheid über eine Vollzugsunterbrechung sind die im Einzelfall wichtigen Gründe den öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der Haft gegenüberzustellen, wozu namentlich das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, die Effektivität und Sühnefunktion der Strafe, die Rehabilitation und Resozialisierung sowie das Gleichbehandlungsgebot, aber auch die Glaubwürdigkeit des Strafsystems zählen (vgl. BGE 136 IV 97 E. 5.2.2 ff.; s.a. CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 92 N. 10). Eine Unterbrechung des Vollzugs setzt grundsätzlich voraus, dass jegliche Überwachung und jeglicher Zwang des Betroffenen wegfällt. Dennoch sollte es nach dem Grundsatz "in maiore minus" zulässig sein, einen Strafunterbruch mit Auflagen oder Weisungen, zum Beispiel mit der Aufsicht durch ein Schutzaufsichtsorgan, zu verbinden (SURBER, a.a.O., S. 330)
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer lebt als vorläufig Aufgenommener (Status F) seit rund 14 Jahren in der Schweiz. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2014 wurde ihm verboten, das Gebiet der Stadt Zürich bis zum 23. Juli 2016 zu betreten. Am 7. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer im Strafbefehlsverfahren wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft. Am 15. Februar 2015, 23. März 2015, 15. April 2015 sowie 19. April 2015 wurde er jeweils wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AuG zu unbedingten Freiheitsstrafen von 45, 60, 90 und 120 Tagen verurteilt (unter Anrechnung von jeweils 1 bis 2 Tagen Untersuchungshaft). Die Strafbefehle wurden dem Beschwerdeführer mündlich eröffnet und sogleich - zusammen mit schriftlichen "Erläuterungen zum Strafbefehl" in deutscher und (vereinzelt) in französischer Sprache - persönlich ausgehändigt (kantonale Akten, Haft- und Vollzugstitel, act. 2/1 bis 2/5). Soweit ersichtlich, wurde dem Beschwerdeführer einzig der Strafbefehl vom 23. März 2015 (inkl. Erläuterungen) durch einen Dolmetscher in die französische Sprache übersetzt. Der Beschwerdeführer war in den Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Er hat keinen der fraglichen Strafbefehle angefochten. Die darin ausgesprochenen Freiheitsstrafen, welche am 2. Juni 2015 zum Vollzug angeordnet wurden, belaufen sich auf insgesamt 495 Tage (unter Anrechnung der Haft). Es geht folglich um einen relativ langen Freiheitsentzug und mithin um einen empfindlichen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers.
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4.2. Den Akten und vorinstanzlichen Entscheiden ist zu entnehmen, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Lingala ist. Er spricht und versteht französisch. Wie es sich in dieser Hinsicht hingegen mit der deutschen Sprache verhält, steht offenbar nicht abschliessend und zweifelsfrei fest (vgl. Entscheid der Justizdirektion vom 7. Juli 2015, E. 4 S. 4). Aus den Akten ergeben sich zudem konkrete Hinweise auf psychische Probleme des Beschwerdeführers, teilweise übermässigen Alkoholkonsum und eine Minderintelligenz (vgl. Entscheid der Justizdirektion vom 7. Juli 2015, E. 3.1 S. 4). Ein ärztlicher Bericht vom 8. Februar 2011 attestiert dem Beschwerdeführer deutlich eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten, wobei der Intelligenzquotient nach Zahlenverbindungstest bei knapp 60 liege. Gemäss dem psychologischen Befund der psychiatrischen Klinik Zugersee vom 12. Juli 2011 ist die aktualisierte Intelligenz des Beschwerdeführers aufgrund der Verhaltensbeobachtung und der problematischen Herangehensweise an die Aufgaben unterdurchschnittlich (vgl. kantonale Akten, Haft- und Vollzugstitel, act. 2/7/1, Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2015). Namentlich gestützt darauf gelangte das Bezirksgericht Zürich am 15. Juni 2015 zum Schluss, dass ernsthafter Anlass bestehe, an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal dessen Aussagen anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 11. Mai 2015 zum Vorwurf der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG darauf hindeuteten, dass er nicht verstanden habe, was ihm vorgeworfen wird. Das Bezirksgericht Zürich sistierte das Verfahren und wies die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Vervollständigung der Untersuchung (Einholung einer sachverständigen Begutachtung im Sinne von Art. 20 StGB) zurück (vgl. kantonale Akten, a.a.O).
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4.3. Die geschilderten Umstände legen nahe, dass sich der möglicherweise schuldunfähige Beschwerdeführer in den fraglichen fünf Strafbefehlsverfahren nicht zurechtgefunden hat. Aufgrund der im Raume stehenden sprachlichen und insbesondere intellektuellen Defizite muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er den Regelungsgehalt und die Tragweite der die Missachtung der Ausgrenzung sanktionierenden Strafbefehle vom 7. Dezember 2014, 15. Februar 2015, 23. März 2015, 15. April 2015 sowie 19. April 2015 nicht verstanden hat und er mithin auch nicht in der Lage war, seine Interessen alleine auf sich gestellt sachgerecht wahrzunehmen und sich in den fraglichen Verfahren wirksam zu verteidigen. Unter den gegebenen Umständen kann nicht (mehr) von rechtsstaatlichen und fairen Verfahren gesprochen werden. Der Beschwerdeführer wurde vielmehr zum Objekt im Verfahren gemacht.
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4.4. Die den fünf Strafbefehlsverfahren anhaftenden Verfahrensmängel wiegen sehr schwer. Die Grundlagen eines gerechten Verfahrens scheinen in Frage gestellt. Soweit die Vorinstanzen Nichtigkeit prüfen und verneinen, vermögen jedenfalls ihre Begründungen nicht zu überzeugen. Entgegen ihrer Auffassung ist nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer schon früher wegen anderer Delikte (wie u.a. Tätlichkeit und Beschimpfung) verurteilt wurde und die Behörden dabei nicht von Schuldunfähigkeit ausgingen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es jenem möglich war/ist, selbstständig zu leben, in den Kantonen umherzureisen, gemeinnützige Arbeit zu leisten und als Teilzeitangestellter zu arbeiten. Die Vorinstanzen verkennen, dass allfällige (minimale) Resourcen in der Alltagsbewältigung keine Rückschlüsse auf die Fragen erlauben, ob ein Beschuldigter in der Lage ist, einen konkreten strafrechtlichen Vorwurf inhaltlich zu verstehen, den Regelungsgehalt eines Strafbefehls zu überblicken und seine Rechte im Strafverfahren wirksam wahrzunehmen. Vorschnell ist schliesslich der Standpunkt, der Beschwerdeführer wäre bei Schuldunfähigkeit nicht vom Massnahmevollzug befreit. Die Vorinstanzen verkennen, dass Freiheitsentzug infolge Strafvollzugs offensichtlich nicht dasselbe ist wie Freiheitsentzug infolge Massnahmevollzugs. Im Übrigen ist ohnehin offen, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme überhaupt erfüllt wären.
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4.5. Ist wie hier von Verfahrensmängeln auszugehen, die hinsichtlich ihrer Schwere jedenfalls an Nichtigkeit denken lassen, erscheint es stossend, wenn die in den nämlichen Strafverfahren angeordneten unbedingten Freiheitsstrafen dennoch unbesehen vollzogen werden. Zwar trifft zu, dass Vollzugsbehörden an rechtskräftige Strafurteile gebunden sind und diese zu vollziehen haben. Vorliegend stellt sich aus augenscheinlichen Gründen jedoch die Frage, ob nicht ausnahmsweise eine Unterbrechung des Strafvollzugs aus wichtigem Grund in (allenfalls analoger) Anwendung von Art. 92 StGB zulässig sein muss. Die rein formelle Betrachtungsweise der Vorinstanzen, die verhängten Freiheitsstrafen seien in jedem Fall zu vollziehen, scheint unter den gegebenen Umständen als problematisch, wenn nicht gar als verfehlt, da Strafe gegen Schuldunfähige nicht stattfinden darf. Wie bereits ausgeführt, hat das Bezirksgericht Zürich am 15. Juni 2015 ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf den Vorwurf der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG geäussert. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer verstanden habe, was ihm vorgeworfen werde. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Gefangene sollen im Vollzug dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 StGB). Dass der Gefangene für diese Strafzwecke ansprechbar ist, setzt voraus, dass er weiss, strafbare Schuld auf sich geladen zu haben. Dies steht in Bezug auf den Beschwerdeführer aber gerade nicht fest und bildet Gegenstand von Abklärungen (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2015, a.a.O.).
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Bei dieser Sach- und Rechtslage lässt sich der angefochtene Entscheid nicht aufrechterhalten. Er ist aufzuheben. Die Sache geht an die Vorinstanz zurück, welche ernsthaft wird prüfen müssen, ob der Strafvollzug nicht im Sinne von Art. 92 StGB unterbrochen werden muss, bis die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers geklärt und ein allfälliges Revisionsverfahren durchgeführt worden ist. Die Vorinstanz wird bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass es vorliegend zur Hauptsache um strafrechtliche Vorwürfe im unteren, wenn nicht gar untersten Bereich der Kriminalität geht, nämlich um Widerhandlungen gegen Art. 119 Abs. 1 AuG. Eine Vollzugsunterbrechung wäre daher mit dem Schutz der Allgemeinheit vereinbar. Die Vorinstanz wird weiter beurteilen müssen, ob die Unterbrechung des Strafvollzugs mit Weisungen oder Auflagen zu verbinden sein wird oder allfällige erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu treffen sein werden. Aus den Akten ergibt sich in dieser Hinsicht, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sein Zimmer/seine Wohnung und seine Arbeit als Teilzeitangestellter verloren hat (kantonale Akten, Disziplinarisch relevante Vorkommnisse, act. 15/1 S. 4).
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Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Wahrung seiner Rechte einen (in Straf[verfahrens]sachen rechtskundigen) unentgeltlichen Rechtsvertreter (also einen Anwalt) zur Seite stellen, zumal jener offensichtlich nicht im Stande ist, sich im Verfahren alleine zurechtzufinden, es um den Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe von insgesamt 495 Tagen geht und sich nicht leicht zu beantwortende Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Unterbrechung des Strafvollzugs stellen.
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5. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht verbeiständet (vgl. E. 1). Dass ihm im bundesgerichtlichen Verfahren selbst ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden wäre, macht er nicht geltend. Eine Parteientschädigung ist ihm folglich nicht zuzusprechen. Es liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die eine Entschädigung für weitere Umstände rechtfertigen würden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2015 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. März 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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