BGer 5A_177/2016 | |||
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BGer 5A_177/2016 vom 03.03.2016 | |
{T 0/2}
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5A_177/2016
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Urteil vom 3. März 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss (Abänderung des Scheidungsurteils),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (im Rahmeneines Berufungsverfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils) der Beschwerdeführerin (unter Androhung des Nichteintretens auf die Berufung bei Säumnis) eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt hat (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
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in Erwägung, | |
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG richtet,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Verfügung vom 2. Februar 2016 hinausgehen,
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dass insbesondere die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren nicht Gegenstand der obergerichtlichen Verfügung bildete,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtliche Verfügung vom 2. Februar 2016 eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Verfügung aufzeigt, inwiefern diese rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG abzuweisen ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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