BGer 8C_105/2016 | |||
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BGer 8C_105/2016 vom 04.03.2016 | |
8C_105/2016
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{T 0/2}
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Urteil vom 4. März 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 19. Januar 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde der A.________ vom 3. Februar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2016, mit welchem in Abweisung einer Beschwerde der Versicherten die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 24. April und 8. Mai 2014 betreffend Zusprechung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung bestätigt wurden,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. Februar 2016, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der A.________ vom 8. Februar 2016 (Poststempel),
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in die vom Bundesgericht beigezogenen Verfahrensakten der Vorinstanz,
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in Erwägung, | |
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Beschwerde vom 3./8. Februar 2016 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein Begehren enthält und sich die Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin namentlich gestützt auf das ABI-Gutachten vom 13. Mai 2013 sowie von aufgrund der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ab 1. Oktober 2006 ermittelten Invaliditätsgrade von 40 % bis 47 % - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
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dass die von der Beschwerdeführerin beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschriften weitgehend appellatorische Kritik aufweisen und sich die Ausführungen der Versicherten im Wesentlichen darauf beschränken, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen einlässlichen Erwägungen konkret einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder als auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
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dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ABI-Begutachtung, d.h. insbesondere dem Herzinfarkt, und bei den nun beigebrachten "neuen Zeugnissen" (der Dr. med. B.________; vgl. namentlich Zeugnis vom 17. August 2015) um unzulässige Nova im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, welche im bundesgerichtlichen Verfahren zum vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können, nachdem es unterlassen wurde, sie trotz zweifachen Schriftenwechsels im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beizubringen (vgl. BGE 135 V 194 und 133 III 393 E. 3 S. 395), zumal hier jegliche Begründung dafür fehlt, inwiefern die Voraussetzungen für ein nachträgliches Vorbringen dieser neuen Tatsachen und Beweismittel erfüllt sein sollten (BGE 133 III 393 E. 5 S. 395 mit weiteren Hinweisen),
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dass demnach kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Versicherte auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 5. Februar 2016 ausdrücklich hingewiesen hat,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen unbenommen ist, sich bei einer - wie in der letztinstanzlichen Beschwerde geltend gemachten - Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der Invalidenversicherung mit einem Gesuch um Revision der Rente anzumelden,
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dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. März 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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