BGer 1C_618/2015 | |||
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BGer 1C_618/2015 vom 07.03.2016 | |
{T 0/2}
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1C_618/2015
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Urteil vom 7. März 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus,
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Administrativmassnahmen, Postgasse 29, 8750 Glarus,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwältin Rafaela Pleisch.
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Gegenstand
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Vorsorglicher Sicherungsentzug zur Überprüfung der Fahreignung;
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Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Oktober 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ geriet am 6. Juni 2015 in Netstal am Steuer eines Personenwagens in eine Polizeikontrolle. Der durchgeführte Drogenschnelltest fiel in Bezug auf Kokain und Cannabis positiv aus. A.________ wurde der Führerausweis an Ort und Stelle abgenommen. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 29. Juni 2015 kam aufgrund der Auswertung einer Urin- und einer Blutprobe zum Schluss, dass die Einnahme oder Applikation von Kokain und Cannabis (49 Mikrogramm THC-COOH pro Liter Blut) bewiesen gewesen sei, im Ereigniszeitpunkt die Fahrfähigkeit dadurch jedoch nicht vermindert war.
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Am 2. Juli 2015 entzog die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Abteilung Administrativmassnahmen (im Folgenden: Abteilung Administrativmassnahmen), A.________ den Führerausweis gestützt auf Art. 30 VZV vorsorglich und ordnete an, er habe sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
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Am 29. Oktober 2015 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die Beschwerde von A.________ gegen diese Entzugsverfügung gut, hob sie auf und ordnete an, ihm den Führerausweis umgehend zurückzugeben.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2015 beantragt die Abteilung Administrativmassnahmen, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den von ihr mit Verfügung vom 2. Juni 2015 angeordneten vorsorglichen Sicherungsentzug zu bestätigen. Ausserdem ersucht sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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C. A.________ beantragt in seiner Vernehmlassung, sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Für den Fall, dass dem Antrag um Abweisung der Beschwerde nicht gefolgt werde, sei die Sache zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der durchgeführten Polizeikontrolle und des Vortests an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hat es nichts einzuwenden. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt die Gutheissung der Beschwerde, da ihm die Beschwerdeschrift zutreffend erscheine.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen provisorischen Führerausweisentzug zur Abklärung der Fahreignung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen, und die Beschwerdeführerin ist befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG). Er schliesst das Verfahren allerdings nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 BGG unter anderem dann anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a). Ein solcher Nachteil wird in der umgekehrten Konstellation, in welcher ein Automobilist Beschwerde gegen den provisorischen Entzug erhebt, in konstanter Rechtsprechung bejaht (vgl. BGE 122 II 359 E. 1b S. 362; Urteil 1C_233/2007 vom 4. Februar 2008 E. 1.1). Führt die Abteilung Administrativmassnahmen Beschwerde, muss das Gleiche gelten.
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Der vorsorgliche Führerausweisentzug zur Abklärung der Fahreignung stellt eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; 122 II 359 E. 1a S. 362; Urteile 1C_51/2016 vom 5. Februar 2016; 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 E. 2 mit Hinweisen; 1C_219/2011 vom 30. September 2011 E. 1.3; 1C_173/2009 vom 27. Mai 2009 E. 2; 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.2; 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 2; 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.2). Gemäss Art. 98 BGG kann die Beschwerdeführerin somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591 f.; 133 IV 286 E. 1.4). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde unter diesem Vorbehalt einzutreten ist.
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2. Eine verkehrsmedizinische Abklärung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Cannabis beeinträchtigt bei Sucht die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum die Fahrfähigkeit unmittelbar nach dem Genuss der Droge (BGE 130 IV 32 E. 5.2). Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 130 IV 32 E. 5.2; 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a; Urteil 6A.93/2002 vom 25. Februar 2003 E. 3.2).
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Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; Entscheide des Bundesgerichts 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3; 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2; 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 3.2 und 6A.17/2006 vom 12. April 2006 E. 3.2; vgl. auch 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.5). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht eine Verletzung von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG, von Art. 30 VZV sowie des Willkürverbots von Art. 9 BV vor. Die ersten beiden Rügen betreffen die Anwendung von einfachem Gesetzes- bzw. Verordnungsrecht; darauf ist nicht einzutreten.
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3.2. Willkür wirft die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts und den Kostenentscheid vor. Für die zweite Rüge fehlt eine Begründung vollständig, darauf ist nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verkannt, dass der Beschwerdegegner vor dem Vorfall vom 6. Juni 2015 gelegentlich Marihuana und, zumindest einmal, auch Kokain konsumiert hatte. Es konnte indessen ohne Willkür davon ausgehen, dass dadurch ein eigentlicher Mischkonsum - die zeitnahe Kombination von Kokain und Marihuana zur Steigerung der Rauschwirkung - nicht belegt ist. Auch erweist sich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Feststellung im Polizeibericht, beim Beschwerdegegner handle es sich um "einen bekannten Drogenkonsumenten", sei weder dargetan noch aktenmässig belegt, nicht als willkürlich. Die Beschwerdeführerin hat im bundesgerichtlichen Verfahren einen Strafbefehl vom 23. September 2013 nachgereicht, mit welchem der Beschwerdegegner wegen Konsums von Marihuana zu einer Busse von Fr. 180.-- verurteilt worden war. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind neue Beweismittel grundsätzlich unzulässig. Anders verhält es sich nur dann, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Dabei hat die Partei, die sich auf diese Ausnahmeregel beziehen will, klar aufzuzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil 1C_339/2015 vom 7. März 2016 E. 1.4; 2C_937/2012 vom 31. Mai 2013 E. 2.3), was die Beschwerdeführerin unterlässt. Im übrigen würde auch eine einmalige Verurteilung wegen Drogenkonsums die Bezeichnung als "bekannten Drogenkonsumenten" nicht rechtfertigen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt somit nicht willkürlich festgestellt.
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3.3. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch in der Sache unbegründet. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf die Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin zur Abklärung der Fahreignung bei Cannabiskonsum vom Januar 2014. Danach ist eine verkehrsmedizinische Abklärung bei einem THC-COOH-Gehalt von über 40 Mikrogramm pro Liter Vollblut indiziert, womit der beim Beschwerdegegner gemessene Wert von 49 Mikrogramm als positives Ergebnis zu werten wäre. Nach dem Gutachten des IRM-UZH vom 29. Juni 2015 (S. 2) liegt dieser Wert (Cut-Off) allerdings bei 50 Mikrogramm. Dieser Wert wird zudem im auf der aktuellen Homepage des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen veröffentlichten Aufsatz von Karl Sutter und Walter Sturm "Wissenswertes zur Analytik von Suchtstoffen im Urin und anderen Asservaten mittels immunchemischer Verfahren" bestätigt ( www.rechtsmedizin.kssg.ch/gn/downloads). Unter diesen Umständen ist das Verwaltungsgericht nicht in Willkür verfallen, indem es gestützt auf das Gutachten und die aktuellste greifbare einschlägige Publikation zum Schluss kam, es lägen keine konkreten Anzeichen dafür vor, dass dem Beschwerdegegner, der im Strassenverkehr noch nie in fahrunfähigem Zustand angetroffen wurde, die Fahreignung abgehen könnte. Damit fehlt es an den Voraussetzungen, ihm den Führerausweis provisorisch zu entziehen und eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen.
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4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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