BGer 2C_209/2016 | |||
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BGer 2C_209/2016 vom 07.03.2016 | |
{T 0/2}
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2C_209/2016
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Urteil vom 7. März 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Billag AG,
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Bundesamt für Kommunikation.
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Gegenstand
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Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
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vom 15. Februar 2016.
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Erwägungen: | |
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hiess am 22. Oktober 2015 eine Beschwerde von A.________ gegen eine Verfügung der Billag AG teilweise gut, bestätigte aber im Grundsatz die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren für den privaten Radio- und Fernsehempfang. Die gegen diesen Entscheid beim BAKOM selber erhobene Beschwerde leitete das Amt an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Dieses wies A.________ mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 darauf hin, dass seine Rechtsschrift den formellen Anforderungen an eine solche nicht genüge, und setzte ihm Frist bis zum 14. Dezember 2015 an um darzulegen, inwiefern und mit welcher sachbezogenen Begründung er den Entscheid des BAKOM anfechten wolle. Zusätzlich wurde der Betroffene aufgefordert, seine Beschwerde zu unterzeichnen. Schliesslich wurde er aufgefordert, bis zum 14. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Auflagen waren mit dem Hinweis versehen, dass bei Nichteinhaltung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
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Mit Urteil vom 15. Februar 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil weder eine verbesserte und mit einer Unterschrift versehene Beschwerdeschrift eingereicht noch ein Kostenvorschuss bezahlt worden war.
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A.________ hat am 4. März 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine vom 2. März 2016 datierte Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken.
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Der Eingabe vom 2./4. März 2016 lässt sich zum einzigen massgeblichen Verfahrensgegenstand, nämlich zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht auf die dort eingereichte Beschwerde entgegen den in seinen Erwägungen genannten verfahrensrechtlichen Gründen hätte eintreten müssen, nichts entnehmen.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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