BGer 6B_18/2016 | |||
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BGer 6B_18/2016 vom 07.03.2016 | |
{T 0/2}
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6B_18/2016
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Urteil vom 7. März 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Menschenhandel (Art. 182 Abs. 1 StGB),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 12. November 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte den Beschwerdeführer am 12. November 2015 im Berufungsverfahren wegen Menschenhandels zu einer Geldstrafe von 180 Tagesätzen zu Fr. 40.-- mit aufgeschobenem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch. Er macht geltend, der ihm vorgeworfene Sachverhalt sei nicht erstellt.
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Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 3 Ziff. 5) kommt als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Möglichkeit ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Die Rüge der Willkür muss vor Bundesgericht präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 1 BGG).
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Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Konkret macht er nur geltend, die Beschuldigungen beruhten insbesondere auf Telefongesprächen, und wenn man diese richtig abhöre, stelle sich heraus, dass er in keiner Weise an den ihm vorgeworfenen Straftaten beteiligt gewesen sei (act. 5 S. 1). Indessen legt er nicht dar, welche Stelle im angefochtenen Entscheid auf einem unrichtig interpretierten Telefongespräch basieren soll. Folglich ist der Beschwerde auch nicht zu entnehmen, inwieweit der angefochtene Entscheid willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein könnte. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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