BGer 6B_50/2016 | |||
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BGer 6B_50/2016 vom 07.03.2016 | |
{T 0/2}
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6B_50/2016
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Urteil vom 7. März 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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2. A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Widerhandlung gegen das BG über den Datenschutz),
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 3. November 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 19. Januar und 5. Februar 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 22. Februar 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der Beschwerdeführer beide Verfügungen erhielt, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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