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Informationen zum Dokument  BGer 6B_219/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_219/2016 vom 10.03.2016
 
{T 0/2}
 
6B_219/2016
 
 
Verfügung vom 10. März 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadtrichteramt Winterthur, Pionierstrasse 13, Postfach, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Januar 2016.
 
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 6. März 2016 zurückgezogen.
1
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. März 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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