BGer 8C_181/2016 | |||
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BGer 8C_181/2016 vom 10.03.2016 | |
{T 0/2}
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8C_181/2016
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Urteil vom 10. März 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (C-4898/2015).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde der A.________ vom 5. Februar 2016 (Eingang beim Bundesgericht: 15. Februar 2016) gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (C-4898/2015),
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Februar 2016, worin A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 4. März 2016 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in die daraufhin erfolgte Nachreichung der im vorinstanzlichen Verfahren erstatteten Vernehmlassung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland an das Bundesverwaltungsgericht,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass die Beschwerde vom 5. Februar 2016 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und sich die Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das erstinstanzliche Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
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dass demnach klarerweise kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb bereits aus diesem Grunde auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass überdies die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (Nachreichung der erstinstanzlichen Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin statt des eingeforderten vorinstanzlichen Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts) innert der gesetzten Frist nicht behoben hat (Art. 42 Abs. 5 BGG), weshalb auch insoweit ein unzulässiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. März 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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