BGer 9C_125/2016 | |||
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BGer 9C_125/2016 vom 11.03.2016 | |
9C_125/2016 {T 0/2}
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Urteil vom 11. März 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner,
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Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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CSS Kranken-Versicherung AG,
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Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Prämienumverteilung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz vom 17. Dezember 2015.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ und seine Ehefrau sind obligatorisch bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) krankenpflegeversichert. Bis 31. Juli 2003 hatten sie ihren Wohnsitz im Kanton Zürich; seit diesem Zeitpunkt wohnen sie im Kanton Schwyz. Am 21. März 2014 hatte die Bundesversammlung als Folge von jahrelangen Ungleichgewichten im Verhältnis von Leistungen und Prämien in den einzelnen Kantonen mit dem Erlass von Art. 106 - 106c KVG, in Kraft vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017, eine Prämienkorrektur in die Wege geleitet. Mit den Gesetzesnovellen sollen die jeweils zu viel oder zu wenig bezahlten Prämien zu rund der Hälfte ausgeglichen werden. Die Finanzierung wird je zu einem Drittel durch den Bund, die Versicherten in den begünstigten Kantonen sowie die Krankenkassen bestritten. Der Versichertenbeitrag erfolgt durch einen den Prämienzahlern in den Kantonen mit in der Vergangenheit zu tief erhobenen Prämien auferlegten Verzicht auf die ca. 50-fränkige Vergütung aus der CO2-Abgabe für die Dauer von (maximal) drei Jahren (vgl. u.a. "Allgemeine Informationen zur Umsetzung der Prämienkorrektur 2016" des Bundesamtes für Gesundheit von August 2015).
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Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 und 26. Januar 2015 war A.________ an die CSS gelangt mit der Forderung, es sei ihm und seiner Frau zur Abgeltung von im Zeitraum von 1996 bis 31. Juli 2003 im Kanton Zürich zu viel bezahlten Prämien eine Gutschrift von mindestens Fr. 526.- zu gewähren. Am 12. März 2015 verfügte die CSS, eine Prämienrückerstattung für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Juli 2003 zufolge Wohnsitzes im Kanton Zürich und damit zu viel bezahlter Krankenkassenprämien werde abgelehnt. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 10. Juli 2015).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die CSS zu verpflichten, ihm und seiner Ehefrau für die in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Juli 2003 zu viel bezahlten Krankenkassenprämien eine Prämiengutschrift von insgesamt mindestens Fr. 526.- zu gewähren. Gegebenenfalls sei ihm eine detaillierte Berechnung der zu viel bezahlten Prämien zur Verfügung zu stellen und eine wesentlich tiefere Prämiengutschrift ausführlich zu begründen. Die CSS sei sodann anzuweisen, ihm vorgängig einen diesbezüglichen Rückerstattungsmodus bekannt zu geben.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zu Recht eine Prämienrückerstattung für die Zeit des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Zürich vom 1. Januar 1996 bis 31. Juli 2003 abgelehnt haben.
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2.1. Gemäss Art. 106 KVG ("Prämienkorrektur durch einen Ausgleich unter den Versicherten") müssen Versicherte, die ihren Wohnsitz in einem Kanton haben, in dem die Kosten im Verhältnis zu den Prämien zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2013 im Vergleich zu den Kosten im Verhältnis zu den Prämien in der Schweiz überdurchschnittlich waren (zu wenig bezahlte Prämien), einen Prämienzuschlag bezahlen. Der Prämienzuschlag ist für jede im betreffenden Kanton versicherte Person gleich hoch. Die Versicherer erheben den Prämienzuschlag (Abs. 1). Versicherte, die ihren Wohnsitz in einem Kanton haben, in dem die Kosten im Verhältnis zu den Prämien in der Schweiz unterdurchschnittlich waren (zu viel bezahlte Prämien), haben Anspruch auf einen Prämienabschlag. Der Prämienabschlag ist für jede im betreffenden Kanton versicherte Person gleich hoch. Die Versicherer gewähren den Prämienabschlag (Abs. 2). Geregelt werden sodann die Beitragserbringung zur Prämienkorrektur durch die Versicherer und den Bund (Art. 106a KVG), die Verteilung des Beitrags der Versicherer und des Bundes (Art. 106b KVG) sowie die Umsetzung der Prämienkorrektur im Einzelnen durch den Bundesrat (Art. 106c KVG). Art. 2 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 12. September 2014 über die Prämienkorrektur (SR 832.107.21) hält unter dem Titel "Grundsätze" fest, dass massgebend für den Prämienzuschlag nach Art. 106 Abs. 1 KVG, den Prämienabschlag nach Art. 106 Abs. 2 KVG und die Prämienrückerstattung nach Art. 106b Abs. 2 KVG der Versichertenbestand bei den Versicherern am 1. Januar des jeweiligen Jahres ist.
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2.2. Nach Art. 190 BV ("massgebendes Recht") sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Allerdings bezweckt die besagte Norm nicht ein Verbot der Prüfung der Verfassungsmässigkeit; vielmehr bringt sie das Gebot der Anwendung des Gesetzes zum Ausdruck. Das Bundesgericht muss mithin die in den Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen anwenden, selbst wenn sie gegen Grundrechte verstossen sollten. Es muss sie indessen verfassungs- und EMRK-konform auslegen, soweit ein Auslegungsspielraum besteht (BGE 139 I 180 E. 2.2 S. 185; 136 II 120 E. 3.5.1 S. 130 mit Hinweisen; Urteil 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 3 mit Hinweisen).
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2.2.1. Die Vorinstanz hat zum einen erkannt, dass der Wortlaut von Art. 106 Abs. 1 und 2 KVG (jeweils "ihren Wohnsitz in einem Kanton haben, in dem...") grundsätzlich klar ist. Die Bestimmung sowohl derjenigen Versicherten, die einen Prämienzuschlag zu bezahlen haben, wie auch derjenigen, welche einen Prämienabschlag beanspruchen können, richtet sich nach dem Wohnsitz im Zeitpunkt, in dem der Prämienzuschlag zu entrichten bzw. der Prämienabschlag zu gewähren ist. Dem opponiert der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Ferner wurde in eingehender Darstellung der wesentlichen Materialien zu den genannten Normen erläutert, dass deren Wortlaut auch dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Für die vorgesehenen Kompensationen der in den vergangenen Jahren in den einzelnen Kantonen zu viel oder zu wenig bezahlten Prämien sei, soweit es den auf die versicherten Personen entfallenden Drittel des gesamten Kompensationsbetrages betreffe, auf den gegenwärtigen Wohnsitz der versicherten Personen abzustellen. Insbesondere sei sich der Gesetzgeber dabei - so das kantonale Gericht im Weiteren - der Problematik der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung der versicherten Personen durchaus bewusst gewesen. Eine Individualisierung der Kompensationen, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebe, wäre mit einem mutmasslichen sachlich-technischen und administrativen Aufwand verbunden gewesen, welcher die von den "Gebern" zu leistenden Abgeltungen überstiegen oder zumindest neutralisiert hätte. Ein Ausgleich sei daher begründeterweise und zu Recht auf Stufe Kanton und nicht individuell gesucht und geschaffen worden. Der Gesetzgeber sei sich somit im Klaren gewesen, dass die nur als politischer Kompromiss realisierbare Lösung im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung stehe, und habe eine solche bewusst in Kauf genommen. Ebenso wenig könne in Abrede gestellt werden, dass diesem "politischen Kompromiss" auch etwas Willkürliches anhafte. Mithin habe der Gesetzgeber die fraglichen Bestimmungen im vollen Wissen um deren Widerspruch zu verfassungsmässigen Grundsätzen erlassen.
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2.2.2. Der vom Beschwerdeführer wiederholt vorgetragenen Argumentation, der getroffenen gesetzlichen Regelung sei, da verfassungswidrig, nicht nachzuleben, kann angesichts der dargelegten Rechtslage auch letztinstanzlich nicht gefolgt werden. Wie im angefochtenen Entscheid in allen Teilen überzeugend aufgezeigt wurde, besteht bezüglich der Art. 106 ff. KVG kein Spielraum, der eine Anwendung der Bestimmungen im Sinne der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise zuliesse. Vielmehr wurden die in den betreffenden Normen wiedergegebenen Massnahmen zur Prämienkorrektur im Gesetzgebungsverfahren einlässlich erörtert und ihnen in Kenntnis der daraus resultierenden Benachteiligungen zugestimmt. Der vom Versicherten geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung der im Kanton Zürich allenfalls zu viel entrichteten Krankenkassenprämien findet im Gesetz somit keine Stütze.
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3.
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3.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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3.2. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. März 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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