BGer 2C_228/2016 | |||
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BGer 2C_228/2016 vom 14.03.2016 | |
{T 0/2}
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2C_228/2016
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Urteil vom 14. März 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration.
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Gegenstand
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Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Wiedererwägung,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 9. Februar 2016.
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Erwägungen: | |
1. Mit Verfügung vom 8. März 2013 lehnte das Staatssekretariat für Migration (damals Bundesamt für Migration) es ab, einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 1973 geborenen türkischen Staatsangehörigen A.________ zuzustimmen. Die dagegen erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11. März 2014) und an das Bundesgericht (Urteil 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015) blieben erfolglos; auf ein gegen sein Urteil vom 19. Januar 2015 erhobenes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 2F_6/2015 vom 21. März 2015 nicht ein. All diesen Urteilen lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG integriert sei und nach der 2012 erfolgten Scheidung nicht gestützt auf diese Bestimmung eine Bewilligungsverlängerung beanspruchen könne. Ebenso wurde die Verweigerung der Zustimmung zu einer Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG als rechtmässig und mit Art. 8 EMRK vereinbar erklärt, dies in Berücksichtigung der anerkannten engen affektiven Beziehung zu der der geschiedenen Ehe entstammenden 2006 geborenen Tochter.
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Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens ist der Fall des Beschwerdeführers erneut vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig. Dieses hatte es am 21. April 2015 sowie am 21. Mai 2015 abgelehnt, Gesuchen um Erlass einer aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahme stattzugeben; ebenso gab es mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2016 einem weiteren Gesuch nicht statt, dem Migrationsamt des Kantons Aargau die Weisung zu erteilen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. März 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben; die Wegweisung aus der Schweiz sei aufzuheben und von Vollzugsmassnahmen sei abzusehen respektive dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung evtl. eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1. Verfahrensgegenstand ist einzig die Ablehnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Wiedererwägungs-/Zustimmungsverfahrens betreffend ausländerrechtliche Bewilligung. Die Anträge auf Bewilligungserteilung gehen darüber hinaus, und sie sind von vornherein nicht zu hören.
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2.2. Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Derartige Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rügepflicht", vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 137 II 305 E. 33 S. 311; spezifisch im Zusammenhang mit Art. 98 BGG s. Urteil 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 1.1).
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 8 EMRK und macht geltend, ihm müsse nun eine Aufenthaltsbewilligung erteilt bzw. der Erteilung einer solchen müsste zugestimmt werden. Er verkennt weitgehend, dass eine Wiedererwägungssituation vorliegt. Dies setzte voraus, dass er darlegte, dass das von ihm angerufene verfassungsmässige Recht allein unter dem Aspekt Wiedererwägung bzw. dem Blickwinkel von gegenüber den früheren Entscheiden massgeblich veränderten Umständen Beachtung finden könnte; im Ergebnis müsste er aufzeigen, dass in willkürlicher Weise gewichtige Änderungen des Sachverhalts übersehen worden wären. Die in dieser Hinsicht rein appellatorische Beschwerdeschrift lässt genügend gezielte Darlegungen dazu vermissen. Der Beschwerdeführer geht zudem mit keinem Wort auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in den früheren Zwischenverfügungen vom 21. April und 21. Mai 2015 ein, auf die in der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung ausdrücklich verwiesen wird und die damit Bestandteil der Entscheidbegründung werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren die zuständige Behörde von der Möglichkeit der Gestattung des vorläufigen prozeduralen Aufenthalts regelmässig nur mit Zurückhaltung Gebrauch macht, was die Anforderungen an die Beschwerdebegründung heraufsetzt.
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
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Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. März 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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