BGer 4A_117/2016 | |||
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BGer 4A_117/2016 vom 15.03.2016 | |
{T 0/2}
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4A_117/2016
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Urteil vom 15. März 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rechtsschutz in klaren Fällen; Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Januar 2016.
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In Erwägung, | |
dass das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, mit Verfügung vom 27. November 2015 auf ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Mieterausweisung nicht eintrat mit der Begründung, die Rechts- und Sachlage sei zu wenig klar, um im summarischen Verfahren beurteilt zu werden;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Januar 2016 eine vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 27. November 2015 erhobene Berufung abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Februar 2016 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
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dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);
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dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
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dass der Beschwerdeführer insbesondere keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge erhebt, indem er der Vorinstanz in pauschaler Weise vorwirft, sie habe "ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin den gesamten Sachverhalt, wie vor der ersten Instanz durch den Beschwerdeführer dargelegt und mittels E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien bis zum Zeitpunkt der erfolgten Mahnung nachgewiesen, gekannt und auch anerkannt hat (vgl. Vorakten) ";
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dass der Beschwerdeführer das Verbot des überspitzten Formalismus erwähnt und behauptet, die Vorinstanz habe einen wesentlichen Teil des Sachverhalts, der für die Urteilsfindung essentiell sei, nicht beachtet, dabei jedoch nicht näher ausführt, um welche konkreten Sachverhaltselemente es sich handelt und inwiefern diese rechtserheblich sein sollen, sondern lediglich in allgemeiner Form auf eine "mehrseitige E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien" verweist;
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dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe "unterschlagen, dass die Beschwerdegegnerin die monierten ausstehenden Mietzinsen im Zuge der zwischen den Parteien am 2. und am 3. Juni 2014 geschlossenen schriftlichen Vereinbarungen ausdrücklich anerkannt [habe]", ohne jedoch mit Aktenhinweisen aufzuzeigen, dass er entsprechende Behauptungen bereits im kantonalen Verfahren aufgestellt hätte, geschweige denn eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen, weshalb er den gesetzlichen Begründungsanforderungen auch mit diesem Vorbringen nicht genügt;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Schreiben vom 8. März 2016 mitteilte, über die Beschwerdegegnerin sei der Konkurs eröffnet worden;
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dass auf eine Verfahrenseinstellung (Art. 207 Abs. 1 SchKG) im Rahmen des vorliegenden Ausweisungsverfahrens zu verzichten ist (vgl. Urteil 4C.129/2005 vom 5. August 2005 E. 4), wobei die Konkursmasse der Beschwerdegegnerin durch den vorliegenden Verfahrensabschluss durch Nichteintreten auf die Beschwerde wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzungen ohne Einladung der Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Beschwerdeantwort weder aktiv noch passiv berührt wird, weshalb eine Einstellung des Verfahrens auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt wäre;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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