BGer 4A_123/2016 | |||
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BGer 4A_123/2016 vom 15.03.2016 | |
{T 0/2}
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4A_123/2016
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Urteil vom 15. März 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ SA,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verfahrensrecht,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 22. Januar 2016.
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In Erwägung, | |
dass der Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Glarus mit Verfügung vom 18. November 2015 auf ein von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) gestelltes Herausgabebegehren nicht eintrat;
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dass das Obergericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 22. Januar 2016 eine von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 18. November 2015 erhobene Berufung abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass das Obergericht erwog, die Berufungsschrift der Beschwerdeführerin genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden könne;
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dass das Obergericht zur Begründung im Weiteren ausführte, selbst wenn es die Berufungsbegründung genügen liesse und auf die Berufung eintreten würde, wäre diese abzuweisen;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Februar 2016 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 22. Januar 2016 mit Beschwerde anzufechten;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei das Bundesgericht bei einer Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid nur Rügen prüft, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (Art. 77 Abs. 3 BGG);
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dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die beschwerdeführende Partei darzulegen hat, dass jede von ihnen Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen);
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dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise aufzeigt, inwiefern der Vorinstanz hinsichtlich ihrer Erwägung, wonach auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden könne, eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2016 die gesetzlichen Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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