BGer 6B_194/2016 | |||
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BGer 6B_194/2016 vom 15.03.2016 | |
{T 0/2}
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6B_194/2016
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Urteil vom 15. März 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Drohung, Nötigung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Februar 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Die Beschwerdeführerin erstattete am 17. Juni 2015 Strafanzeige wegen Drohung und Nötigung gegen zwei Mitarbeiter einer Gesellschaft, welche die Immobilie betreuten, in der die Beschwerdeführerin wohnte. Die Beschuldigten hatten ihr schriftlich mitgeteilt, dass sie die Waschküchenordnung nach wie vor nicht einhalte, und sie gebeten, die Ordnung einzuhalten und die anderen Mieter nicht mehr zu belästigen, ansonsten ihr die Kündigung der Wohnung drohe.
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Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich nahm die Untersuchung am 7. Dezember 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Februar 2016 ab.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie eine Verurteilung der Beschuldigten anstrebt.
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2. | |
Die Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin äussert sich zu ihrer Legitimation nicht. Am Rande macht sie nur geltend, ihre letzten Umzugskosten hätten Fr. 4'000.-- betragen (Beschwerde S. 4). Aus diesem Hinweis ist jedoch nicht ersichtlich, was die letzten Umzugskosten der Beschwerdeführerin mit dem Brief zu tun haben könnten, zumal ihr darin die Kündigung nur angedroht und nicht etwa eine solche ausgesprochen wurde. Da ihre Legitimation nicht dargetan ist, kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
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3. | |
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zu früheren Urteilen ist ihrer finanziellen Lage bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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