BGer 2C_250/2016 | |||
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BGer 2C_250/2016 vom 17.03.2016 | |
{T 0/2}
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2C_250/2016
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Urteil vom 17. März 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kury,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons
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Solothurn, Migrationsamt.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Februar 2016.
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Erwägungen: | |
1. Die 1982 geborene philippinische Staatsangehörige A.________ reiste am 13. Mai 2012 im Alter von gut 30 Jahren zusammen mit ihrer im Juli 2008 geborenen und damals knapp vier Jahre alten Tochter in die Schweiz ein. Sie heiratete am 6. Juni 2012 einen Schweizer Bürger und erhielt eine letztmals bis 31. Mai 2015 verlängerte Aufenthaltsbewilligung; eine derartige Bewilligung wurde auch ihrer Tochter erteilt. Seit dem 1. April 2015 leben die Ehegatten getrennt.
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Das Migrationsamt des Kantons Solothurn widerrief am 8. Dezember 2015 die zu jenem Zeitpunkt bereits durch Zeitablauf erloschenen Aufenthaltsbewilligungen; faktisch liegt dabei ein Entscheid über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor. Zugleich wurden Mutter und Tochter weggewiesen. Die gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. Februar 2016 ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. März 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; es seien ihre Aufenthaltsbewilligung sowie diejenige ihrer Tochter zu verlängern und es sei auf eine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten.
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Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung, das angesichts von Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils ohnehin ins Leere stossen dürfte, gegenstandslos.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
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Das Verwaltungsgericht bestätigt die Bewilligungsverweigerung zunächst unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; dies wird von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mehr thematisiert. Das Verwaltungsgericht verneint zudem das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu auf S. 4-6 der Beschwerdeschrift (Ziff. II.B.6-8). Dass und warum sich mit diesen bereits der Vorinstanz vorgetragenen Schilderungen kein nachehelicher Härtefall begründen lässt, erläutert das Verwaltungsgericht - unter Hinweis auf die Rechtsprechung - in allgemeiner sowie auf die konkreten Vorbringen bezogener Weise - umfassend in E. 3 seines Urteils. Die Beschwerdeschrift lässt eine gezielte Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen. Sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. März 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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