BGer 4D_16/2016 | |||
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BGer 4D_16/2016 vom 17.03.2016 | |
{T 0/2}
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4D_16/2016
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Urteil vom 17. März 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Meier,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
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Luzern, 1. Abteilung, vom 18. Januar 2016.
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In Erwägung, | |
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Hochdorf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann mit Entscheid vom 11. Dezember 2015 verpflichtete, das Einfamilienhaus inkl. Garten an der Strasse U.________ in V.________ innert 10 Tagen zu räumen, zu reinigen und zu verlassen sowie der Beschwerdegegnerin sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben;
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dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern auf eine seitens des Ehemanns gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, weil darin nicht dargetan worden sei, inwiefern der Entscheid des Einzelrichters an einem Rechtsmangel leiden oder willkürliche Sachverhaltsfeststellungen enthalten solle;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts mit Eingabe vom 15. Februar 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe vom 15. Februar 2016 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf die Beschwerde ihres Ehemannes nicht eintrat;
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dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. März 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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