BGer 2C_243/2016 | |||
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BGer 2C_243/2016 vom 18.03.2016 | |
{T 0/2}
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2C_243/2016
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Urteil vom 18. März 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
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gegen
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Amt für Migration und Integration
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des Kantons Aargau, Sektion Asyl.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft / Haftüberprüfung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 4. Februar 2016.
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Erwägungen: | |
1. A.________, 1990 geborener Staatsangehöriger des Irak, reiste 2007 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) trat mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 19. Dezember 2012 auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung. Am 20. August 2015 wurde A.________ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, namentlich wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und Raufhandels. Am 12. Januar 2016 wurde er per 1. Februar 2016 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 1. Februar 2016 ordnete das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau gegen ihn Ausschaffungshaft an, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 4. Februar 2016 bis zum 30. April 2016 bestätigte.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die mit dem Datum 1. Oktober 2015 versehen und am 14. März 2016 zur Post gegeben worden ist, beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen; eventuell sei die Sache zur neuen Begründung und zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1. Das Verwaltungsgericht legt dar, dass die Ausschaffungshaft der Sicherstellung des Vollzugs des - asylrechtlichen - Wegweisungsentscheids und damit dem gesetzlich vorgesehenen Zweck dient. Es erklärt, dass der Umstand, dass ein neues Asylgesuch eingereicht worden sei, daran nichts ändere (E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Sodann bestätigt es das Vorliegen der Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 sowie von Art. 76 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG (E. 3). Weiter befasst es sich mit den Haftbedingungen (E. 4) und mit dem Beschleunigungsgebot (E. 5) und bejaht die Verhältnismässigkeit der Haft (E. 6 und 7). Schliesslich hält es fest, dass die Voraussetzungen von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG (Beendigung der Haft, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist) nicht erfüllt sind.
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2.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei willkürlich davon ausgegangen, dass ihm der asylrechtliche Wegweisungsentscheid vom 19. Dezember 2012 im Gefängnis eröffnet worden sei. Die Relevanz dieser Rüge ist angesichts von E. 2.2 des angefochtenen Urteils, zu deren Inhalt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich nicht äussert, nicht ersichtlich, dies umso weniger, als er nicht die Eröffnung des Wegweisungsentscheids als solche, sondern nur den Zeitpunkt der Eröffnung in Frage stellt.
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2.3. Der Beschwerdeführer rügt, der Wegweisungsvollzug widerspreche dem Non-Refoulement-Gebot, in welchem Zusammenhang er die Bedeutung der schweren Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung relativiert; zudem werde Art. 3 EMRK verletzt.
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Der Haftrichter hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Wegweisungsvollzug durch Haft sicherstellen zu können. Ob Gründe gegen die Wegweisung sprechen, ist - vorbehältlich besonderer Umstände - nicht Prüfungsgegenstand (BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f.; 121 II 59 E. 2b und c S. 61 f.; Urteile 2C_242/2015 vom 19. März 2015 E. 2 und 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2). Einwendungen gegen die Wegweisung sind im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen, nötigenfalls mit einem Wiedererwägungsgesuch (BGE 125 II 217 E. 2 S. 221), wobei im entsprechenden Verfahren gegebenenfalls vorsorglich der prozedurale Aufenthalt erwirkt werden kann. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Stadium der Haftprüfung selber im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG setzte voraus, dass in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogen Unzumutbarkeitsgründe aufgezeigt werden.
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Der Beschwerdeführer begnügt sich mit allgemeinen Ausführungen zur Lage im Irak und zu den Verhältnissen bei Rücküberführungen in dieses Land. Dies genügt nicht, um die Unzumutbarkeit bzw. tatsächliche Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG darzutun. Ohnehin lässt die Beschwerdeschrift eine gezielte Auseinandersetzung mit den in dieser Hinsicht einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Urteils (E. 2.3 und 5) vermissen.
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2.4. Zu den weiteren Haftvoraussetzungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht, und sie sind nicht zu prüfen.
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2.5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b AuG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten.
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2.6. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Die Umstände des Falles rechtfertigen es indessen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); insofern wird das Gesuch gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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