BGer 6B_226/2016 | |||
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BGer 6B_226/2016 vom 21.03.2016 | |
{T 0/2}
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6B_226/2016
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Urteil vom 21. März 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
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Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Kindsentführung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Januar 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat am 21. Januar 2016 auf eine verspätete Beschwerde nicht ein, weil die Frist bis zum 2. November 2015 gelaufen war, die Beschwerdeführerin die Rechtsschrift indessen erst am 3. November 2016 persönlich überbracht hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt eine Wiederherstellung der Frist.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe infolge ungenügender Rechtskenntnis gemeint, dass die Frist gewahrt sei, wenn die Rechtsschrift "am gleichen Tag per Tragen von ihr persönlich und quittiert überbracht" werde. Das Vorbringen geht an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführerin wird nicht zur Last gelegt, dass sie die Rechtsschrift persönlich überbracht, sondern dass sie dies um einen Tag zu spät getan hat. Dass die Annahme der Vorinstanz, sie habe die Rechtsschrift zu spät überbracht, unrichtig wäre, behauptet sie im Übrigen selber nicht. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. | |
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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