BGer 2C_235/2016 | |||
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BGer 2C_235/2016 vom 23.03.2016 | |
{T 0/2}
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2C_235/2016
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Urteil vom 23. März 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des
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Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Parteientschädigung
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 10. Februar 2016.
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Erwägungen: | |
1. Rechtsanwältin A.________ vertrat vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern eine Ausländerfamilie im Beschwerdeverfahren gegen eine Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern betreffend Erlöschen, Widerruf und Wiedererteilung von ausländerrechtlichen Bewilligungen. Am 11. Februar 2015 hiess das Departement die Verwaltungsbeschwerde der Familie gut. Dabei sprach es keine Parteientschädigung zu, weil dem Amt für Migration weder grobe Verfahrensfehler noch offenbare Rechtsverletzungen vorzuwerfen seien. Hingegen wurde Rechtsanwältin A.________ als unentgeltliche Rechtsanwältin bestellt und es wurde ihr ein Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin von Fr. 2'157.30 zugesprochen, wobei das Departement den in der Honorarnote aufgeführten Betrag kürzte, namentlich durch Anerkennung eines Stundenaufwands von bloss zehn statt wie geltend gemacht von gut 14 Stunden. Gegen diese Kostenregelung gelangte die Rechtsanwältin in eigenem Namen mit Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Luzern; hauptsächlich beantragte sie, es sei in Gutheissung der (ergänzten) Kostennote gestützt auf § 201 Abs. 2 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) zu Lasten des Amtes für Migration eine Parteientschädigung zu entrichten.
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Mit Urteil vom 10. Januar 2016 hiess das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut. Es setzte die der Rechtsanwältin auszurichtende Anwaltsentschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin auf Fr. 2'587.70 fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Der Anwältin wurden reduzierte amtliche Kosten in Höhe von Fr. 500.-- auferlegt.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. März 2016 beantragt Rechtsanwältin A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es seien die Akten an die Vorinstanz zur Festlegung einer Parteientschädigung an die Klienten und Neuverlegung der Kosten zurückzuleiten; eventualiter wird beantragt, die Gerichtskosten (um Fr. 300.--) auf Fr. 200.-- abzusenken.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Recht (s. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).
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2.2. Das Kantonsgericht erkennt, dass die Beschwerdeführerin dazu legitimiert sei, die Festsetzung des Anwaltshonorars als unentgeltliche Rechtsvertreterin anzufechten, weil ihr besagtes Honorar persönlich zustehe; in dieser Hinsicht hat es die Beschwerde auch teilweise gutgeheissen. Hingegen aberkennt es der Beschwerdeführerin die Legitimation, beschwerdeweise in eigenem Namen die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die von ihr vertretene Partei zu beantragen.
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Die Beschwerdeführerin versucht zunächst aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen gemäss § 201 Abs. 2 VRG gegeben gewesen wären (grobe Verfahrensverletzungen oder offenbare Rechtsverletzungen der Vorinstanz, hier des Amtes für Migration), um ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ob sie dies unter dem Aspekt verfassungsmässige Rechte hinreichend darlegt (s. vorstehend E. 2.1), namentlich eine willkürliche Anwendung von § 201 Abs. 2 VRG ersichtlich macht, ist - auch im Lichte des von ihr erwähnten Urteils 1C_513/2015 vom 18. Februar 2016 E. 2 - zweifelhaft, kann aber offen bleiben: Die Argumentation in Rz 14 der Beschwerdeschrift läuft darauf hinaus, die an sich nur der vertretenen Partei selber zustehende Beschwerdelegitimation zur Geltendmachung einer Verletzung von § 201 Abs. 2 VRG dann zusätzlich auch der Rechtsvertreterin zuzuerkennen, wenn eine derartige Verletzung vorliegt; diese Sichtweise ist nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt hinsichtlich der Überlegungen zu Anscheins- oder Duldungsvollmacht; die Beschwerdeführerin ist eben gerade nicht (mit Anscheins- oder Duldungsvollmacht) als Vertreterin der Klienten aufgetreten. Inwiefern die Aberkennung der Beschwerdelegitimation an die Beschwerdeführerin selber durch das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzen soll, wird nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan.
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2.3. Wiewohl der Ausdruck willkürlich verwendet wird, genügen die rein appellatorischen Ausführungen in Rz 15 der Beschwerdeschrift nicht um aufzuzeigen, dass die Auferlegung von Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- unhaltbar oder sonst wie verfassungswidrig wäre (zum Willkürbegriff etwa BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.).
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2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Die Umstände des Falles rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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