BGer 2C_266/2016 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_266/2016 vom 23.03.2016 | |
{T 0/2}
| |
2C_266/2016
|
Urteil vom 23. März 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Zünd, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Feller.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführerin,
| |
vertreten durch Herr B.________,
| |
gegen
| |
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst.
| |
Gegenstand
| |
Kantons- und Gemeindesteuern 2006,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 25. Februar 2016.
|
Erwägungen: | |
1. A.________ arbeitete in den Jahren 2006 bis 2009 neben ihrem Studium im von ihrer Mutter geführten Kinderhort. Der dabei erzielte, mit Lohnausweis belegte Lohn wurde bei der Veranlagung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2006 (und auch in den Folgejahren) als steuerbares Einkommen erfasst. Die Eltern der Pflichtigen nahmen in ihrer Steuererklärung 2006 Abzüge in Höhe dieses Lohns (sowie auch der an ihre weiteren Kinder bezahlten Löhne) vor, als Aufwand der Mutter bei ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Diesen Aufwand anerkannte die Steuerbehörde in dem Ausmass nicht, als sie die Lohnzahlungen nicht in voller Höhe als geschäftsmässig begründet erachtete; die entsprechenden Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen der Eltern wurden rechtskräftig (Urteil des Bundesgerichts 2C_1082/2012 vom 25. Oktober 2013).
| 1 |
A.________ ist der Auffassung, dass bei ihr als steuerbares Einkommen aus Erwerbstätigkeit nur als Lohn erfasst werden dürfe, was dem seinerzeit für sie ausgewiesenen Lohn, gekürzt um die bei der Betriebsrechnung ihrer Mutter vorgenommene Aufrechnung, entspreche. In dem Sinn liess sie am 11. Oktober 2014 durch ihren Vater, der ihr Steuervertreter ist, ein Gesuch um Revision ihrer Veranlagung 2006 (sowie auch der Veranlagungen der Jahre 2007, 2008 und 2009) stellen. Die Veranlagungsbehörde wies das Revisionsgesuch ab; ebenso blieben eine Einsprache sowie der Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, des Kantons Aargau erfolglos. Mit Urteil vom 25. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom 24. September 2015 erhobene Beschwerde ab.
| 2 |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. März 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Gesuch um Revision der Steuerveranlagungen 2006, 2007, 2008 und 2009 sei gutzuheissen und die steuerbaren Einkommen, um die je als Schenkungen einzustufenden Anteile, in den vier Jahren um Beträge zwischen Fr. 10'800.-- und Fr. 14'400.-- zu reduzieren.
| 3 |
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
| 4 |
2.
| 5 |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Erwägungen, die jede für sich allein dessen Ergebnis zu rechtfertigen vermag, muss jede dieser Erwägungen formgerecht angefochten werden; tut der Beschwerdeführer dies nicht, wird auf die Beschwerde mangels formgültiger Begründung nicht eingetreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535; Urteil 2C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 2.1; 2C_156/2016 vom 17. Februar 2016 E. 2.1).
| 6 |
2.2. Gemäss § 201 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG) kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Ein Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden (§ 202 StG).
| 7 |
2.3. Dass ihre Veranlagungen 2006 (und folgende) zu revidieren sind, schliesst die Beschwerdeführerin aus der teilweisen Nichtanerkennung von Abzügen für Lohnkosten bei der Veranlagung ihrer Eltern zu den Staats- und Gemeindesteuern 2006; sie sieht darin eine erhebliche Tatsache im Sinne von § 201 Abs. 1 lit. a StG. Die entsprechend korrigierte Veranlagung der Eltern erwuchs mit dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_1082/2012 vom 25. Oktober 2013 in Rechtskraft. Dieses Urteil wurde vor Ende 2013 unter anderem ihrem Vater zugestellt. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder, dass dieser ihr Steuervertreter ist, noch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dessen Wissen ihr zuzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht erkennt, dass die relative Frist von 90 Tagen zur Geltendmachung des Revisionsgrundes von § 201 Abs. 1 lit. a StG am 11. Oktober 2014 längst abgelaufen sei, da ihr Vertreter von den als neue Tatsachen angerufenen Umständen seit der Eröffnung des Urteils 2C_1082/2012 Kenntnis hatte; damit aber hätte bereits erstinstanzlich auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden können, sodass der eine Revision verweigernde Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon aus diesem Grunde abzuweisen sei. Zu dieser Problematik, namentlich zur Frage der Fristwahrung, macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, dass die Frist von 10 Jahren gemäss § 202 StG eingehalten sei. Dies trifft zwar für diese absolute Verwirkungs- bzw. Verjährungsfrist zu; indessen äussert sie sich mit keinem Wort zur Wahrung der relativen Frist von 90 Tagen. Es fehlt mithin in Bezug auf eine das Ergebnis des angefochtenen Urteils für sich allein tragende Erwägung offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. Es erübrigt sich daher, auf E. II.2 des angefochtenen Urteils und die diesbezüglichen Äusserungen der Beschwerdeführerin einzugehen. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
| 8 |
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
| 9 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 23. März 2016
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Zünd
| |
Der Gerichtsschreiber: Feller
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |