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Informationen zum Dokument  BGer 5A_227/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_227/2016 vom 23.03.2016
 
{T 0/2}
 
5A_227/2016
 
 
Urteil vom 23. März 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn.
 
Gegenstand
 
Kindesschutzmassnahmen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2016.
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Urteil vom 19. Februar 2016 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn auf eine Beschwerde der B.________ nicht ein und erhob keine Kosten. Der im kantonalen Verfahren als Beschwerdegegner aufgeführte A.________ hat am 21. März 2016 gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.
1
2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Urteil nicht beschwert und verfügt damit über kein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
2
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. März 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
 
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